Erbrecht: Was müssen Sie als Erbe tun, wenn einer Ihrer Liebsten verstirbt? Das sind die wichtigsten Punkte - Teil 1

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Einer Ihrer Liebsten ist gestorben, Sie befinden sich verständlicherweise in einer Trauerphase, fühlen sich nicht bereit, wieder am Alltagsleben teilzunehmen. Das ist nur zu verständlich. Jeder, der in einer solchen Situation gewesen ist, kann das nur zu gut nachempfinden. Dennoch gibt es Punkte, die keinen Aufschub dulden, zu denen Sie als Erbe/Erbin/Erbengemeinschaft rechtlich verpflichtet sind.

Dieser Beitrag soll Ihnen einen Überblick darüber geben, welche Verpflichtungen Sie als Erbe/Erbin/Erbengemeinschaft im Todesfall des Erblassers treffen, worauf Sie zu achten haben, welche Fristen eingehalten werden müssen. Darüber hinaus soll er dazu beitragen, den eigenen Nachlass steuerlich optimal zu Regeln, damit möglichst viel von Ihrem Geld auch in die Taschen Ihrer Kinder und nicht in die des Staates wandert.

Sterbeurkunde

Im ersten Schritt ist der Todesfall beim Standesamt anzuzeigen und eine Sterbeurkunde zu beantragen. Sie wird benötigt um gegenüber Behörden, Banken und sonstigen Personen zweifelsfrei den Tod des Verstorbenen nachweisen zu können.

Sie beantragen die Sterbeurkunde bei dem Standesamt, in dessen Bezirk der Todesfall eingetreten ist, nachdem Sie dieses davon in Kenntnis gesetzt haben. Sie benötigen dazu den Totenschein sowie den Personalausweis und die Geburtsurkunde des Verstorbenen. Bei Ehepartnern wird zusätzlich die Heiratsurkunde benötigt (sowie, falls der andere Ehepartner vorverstorben ist, dessen Sterbeurkunde).

Lassen Sie sich mehrere Ausfertigungen der Sterbeurkunde ausstellen, da Sie diese im Folgenden mehr als nur einmal benötigen werden.

Versicherungen und Benachrichtigung Dritter

Sofern der Verstorbene eine Lebens-, Unfall oder Sterbegeldversicherung auf sich abgeschlossen hat, ist der Tod der Versicherung schnellstmöglich anzuzeigen. Je nach Versicherungsbedingungen beträgt die Anzeigefrist 24 bis 72 Stunden ab dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme.

Sonstige Versicherungen müssen gekündigt, bestehende Überweisungsaufträge aufgehoben werden.

Bezüglich Krankenkasse und Rentenversicherung obliegt den Angehörigen die Benachrichtigung, sofern der Verstorbene selbständig tätig oder Rentner war. Im Falle eines Angestelltenverhältnisses übernimmt diese Mitteilung der Arbeitgeber.

Das Nachlassgericht

Nachlassgericht ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Verstorbene zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt (regelmäßig: Wohnort) hatte. Diesem müssen alle Testamente bzw. alles, was ein Testament sein könnte, im Original vorgelegt werden. Unterlässt jemand die Ablieferungspflicht, so macht er sich ggf. schadensersatzpflichtig oder sogar strafbar.

Sofern das Testament amtlich verwahrt wird (z.B. bei einem Notar), übermittelt die entsprechende Behörde das Testament.

Verschaffen Sie sich - wenn möglich - einen Überblick über das Erbe. Erstellen Sie in einem Nachlassverzeichnis, eine Auflistung aller Gegenstände, Werte oder Schulden im Nachlass des Verstorbenen. Das Gericht wird eine Auflistung des vorhandenen Nachlasses von Ihnen verlangen. Außerdem bekommen Sie ein Gespür dafür, wie groß die Erbschaft ist, was Ihnen beim weiteren Vorgehen helfen wird.

Ausschlagen der Erbschaft

Wenn Sie das Erbe nicht antreten möchten, weil der Erblasser überschuldet war oder Sie aus anderen Gründen nichts mit der Sache zu tun haben wollen, so besteht die Möglichkeit das Erbe auszuschlagen. Die Ausschlagung kann jedoch nur binnen 6 Wochen ab Kenntnis von dem Todesfall erfolgen. Bei Vorliegen eines Testaments hat die Ausschlagung binnen 6 Wochen ab Kenntnis von dem Anfall der Erbschaft und der Erbenstellung, d.h. erst mit Erhalt einer beglaubigten Abschrift des Testaments durch das Nachlassgericht, zu erfolgen. Befindet sich der potentielle Erbe zu Beginn der Frist im Ausland, so verlängert sich die Frist auf 6 Monate.

Dafür muss der Bedachte persönlich beim Nachlassgericht erscheinen und die Ausschlagung zu Protokoll geben. Eine bloße schriftliche Mitteilung genügt nicht, bei großen Distanzen kann ein Notar mit der Aufgabe betraut werden.

Eine „Teilausschlagung“, etwa lediglich hinsichtlich der Schulden, ist dabei nicht möglich ist. Hier gilt das Prinzip „ganz oder gar nicht“: das Erbe muss im Ganzen angenommen oder ausgeschlagen werden.

Verstreicht die sechswöchige Frist oder nehmen Sie das Erbe zuvor (auch konkludent, keine eindeutige Annahmeerklärung nötig) an, werden Sie Erbe.

Annahme der Erbschaft und Erbschein

Mit der Beantragung eines Erbscheins nehmen Sie das Erbe automatisch an.

Der Erbschein weist Sie als Erben aus. Sie benötigen diesen etwa um gegenüber Banken Ihre Erbenstellung nachzuweisen. Darüber hinaus kann auch das Grundbuchamt einen Erbschein verlangen, wenn sich Immobilien im Nachlass befinden. Ebenfalls benötigen Sie einen Erbschein bei Vererblichkeit der Gesellschaftsanteile als Nachweis, sofern der Verstorbene Gesellschafter einer Personengesellschaft, etwa einer GbR war. In diesem Zusammenhang sei jedoch erwähnt, dass die Anteile an einer GbR grundsätzlich nicht vererblich sind. Für die Rechtslage maßgeblich ist in erster Linie der jeweilige Gesellschaftsvertrag.

Zuständig für die Ausstellung des Erbscheins ist das Nachlassgericht. Entsprechende Formulare finden Sie auf den Webseiten der Amtsgerichte unter der Abteilung für Nachlasssachen.

Internationaler Sachverhalt

Lebte der Verstorbene/die Verstorbene zuletzt im EU-Ausland oder befand sich ein Teil seines/ihres Vermögens dort, so reicht der Erbschein alleine nicht aus. In diesem Falle benötigen Sie ein Europäisches Nachlasszeugnis. Insbesondere, wenn es sich um Immobilienvermögen handelt. Der Prozess mit internationalem Bezug kann kompliziert und nervenaufreibend sein.


Den Teil 2 finden Sie hier.

Er beschäftigt sich damit, welche Verpflichtungen Sie als Erbe/ Erbin/ Erbengemeinschaft im Todesfall des Erblassers treffen und zwar hinsichtlich Mietverhältnissen des Erblassers, worauf Sie zu achten haben in Bezug auf vorhandene Vollmachten des Erblassers und Erbfallkosten sowie welche Fristen im Kontext der Erbschaftssteuer eingehalten werden müssen.


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Karl Reitmeier - Ihr Experte bei DNK Dinkgraeve Norstedt Krämer Rechtsanwälte PartGmbB

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