Erbrecht: Was müssen Sie als Erbe tun, wenn einer Ihrer Liebsten verstirbt? Das sind die wichtigsten Punkte - Teil 2

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In Teil 1 unseres Beitrags haben wir Ihnen dargelegt, was Sie als Erbe/Erbin/Erbengemeinschaft zu beachten haben im Hinblick auf Sterbeurkunden, vorhandene Versicherungen des Erblassers, das Nachlassgericht, Annahme und Ausschlagen der Erbschaft sowie Erbschaften mit internationalem Bezug.

Teil 2 unseres Beitrags gibt Ihnen einen Überblick darüber, welche Verpflichtungen Sie als Erbe/Erbin/Erbengemeinschaft im Todesfall des Erblassers hinsichtlich bestehender Mietverhältnisse des Erblassers treffen, worauf Sie zu achten haben in Bezug auf vorhandene Vollmachten des Erblassers und Erbfallkosten sowie welche Fristen im Kontext der Erbschaftssteuer eingehalten werden müssen. Darüber hinaus soll er dazu beitragen, den eigenen Nachlass steuerlich optimal zu Regeln, damit möglichst viel von Ihrem Geld auch in die Taschen Ihrer Kinder und nicht in die des Staates wandert.

Der Teil 1 beschäftigte sich mit den wichtigsten für Sie als Erbe/Erbin/Erbengemeinschaft zu beachtenden Punkten hins. Sterbeurkunde, Versicherungen, Nachlassgericht, Annahme und Ausschlagen der Erbschaft, Erbschaft mit internationalem Bezug.

Sie finden Ihn hier.


Vollmachten überprüfen

Zunächst ist zwischen verschiedenen Arten von Vollmachten zu unterscheiden. Manche gelten über den Tod hinaus (sog. transmortale Vollmacht), andere nicht. Ob dies der Fall ist, muss im Zweifelsfall mittels Auslegung erörtert werden. Doch auch sofern die Vollmacht erloschen ist, sollte diese vorsichtshalber widerrufen werden bzw. die Vollmachtsurkunde sollte herausverlangt werden. Andernfalls besteht die Gefahr, dass der (ehemals) Bevollmächtigte weiter Geschäfte im Namen des Verstorbenen tätigt. Selbst soweit diese die Erben nicht binden, so ist die Abwicklung entstehender Missverständnisse stets aufwändig.

Dies gilt insbesondere, wenn der Verstorbene Vollmachten über sein Konto erteilt hat. Zwar steht das Geld als Teil des Nachlasses den Erben zu, jedoch kann die Bank mangels Kenntnis weiterhin Geld an den Scheinbevollmächtigten auszahlen. Von diesem müssen Sie sich im Nachhinein Ihr Geld wieder erkämpfen. Um sich also Scherereien zu ersparen, sollte dieser Schritt frühzeitig unternommen werden.

Um eine Generalvollmacht gegenüber einer Bank zu widerrufen, müssen Sie dieser ein notariell beglaubigtes Testament (in Kopie) oder den Erbschein vorlegen. Besteht eine Erbengemeinschaft (also mehr als ein Erbe), so müssen alle Erben den Widerruf erklären.

Eine Besonderheit besteht schließlich in der postmortalen Vollmacht. Diese entfaltet erst mit dem Tod des Vollmachtgebers Wirkung, sodass der Bevollmächtigte nun mit Wirkung für die Erben handelt.

Mietverhältnisse

Wenn der Verstorbene Mieter einer Wohnung war, so treten die Erben automatisch vollumfänglich in das Mietverhältnis ein. Die Erben und auch der Vermieter haben jedoch ein Sonderkündigungsrecht, welches binnen einer Monatsfrist auszuüben ist.

Wohnte der Verstorbene zur Miete, gelten die Erben automatisch als neue Mieter. Das bedeutet, dass die Wohnung im Rahmen des Mietvertrages genutzt werden darf, die Erben dann aber auch zur Weiterzahlung der Miete verpflichtet sind. Besteht daran kein Interesse, können Erben und Vermieter ein außerordentliches Kündigungsrecht geltend machen.

Erbfallkosten

Zu den Erbfallkosten zählen neben den Kosten für die Beerdigung und Todesanzeigen auch die Gerichtskosten für Testamentseröffnung und Erbscheinausstellung sowie etwaige Anwaltskosten in diesem Kontext. Darüber hinaus fällt die Erbschaftssteuer an. Diese Kosten werden grundsätzlich aus dem Nachlass gezahlt, die Erben können aber auch mit ihrem Privatvermögen haften, sofern die Erbmasse nicht ausreicht.

Erbschaftssteuer

Sie müssen das zuständige Finanzamt binnen 3 Monaten nach Anfall der Erbschaft sowie von Schenkungen des Verstorbenen an Sie vor dem Erbfall in Kenntnis setzen. Dazu nutzen Sie das entsprechende Formular, welches das Finanzamt auf seiner Homepage dafür bereithält.

Abhängig vom Grad der Verwandtschaft zwischen Erblasser und Erben fallen Steuern auf die Erbschaft (Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer) an. Es bestehen verschiedene Freibeträge neben dem regulären Steuerfreibetrag, wie etwa der Versorgungsfreibetrag oder Freibeträge für Hausrat oder sogar Autos (Voraussetzung Steuerklasse I). Diese lassen sich unter Umständen auch miteinander kombinieren, um die Steuerlast zu senken.

Die Erbfallkosten können ebenfalls steuerlich geltend gemacht werden. Zunächst existiert eine Erbfallkostenpauschale in Höhe von 10.300 € pro Todesfall. Auch geltende gemachte Pflichtteilsansprüche von Miterben mindern die Steuerlast.

Erbschaft planen

Noch besser ist es, Sie machen sich bereits zu Lebzeiten Gedanken darüber, wie Sie Ihren Nachlass steuerlich optimal planen. So ersparen Sie Ihren Erben später einmal nicht nur viel Arbeit, sondern Sie stellen sicher, dass diese auch möglichst viel von Ihrem Vermögen erhalten.

Das Erbrecht bietet eine Vielzahl von Gestaltungsmöglichkeiten, die darauf abzielen den Nachlass steuerlich möglichst günstig zu gestalten. Neben allgemein geschickter Testamentsgestaltung (Supervermächtnis beim Berliner Testament, Klauselgestaltung zur Maximierung von Freibeträge bei entfernteren Verwandten) kommen vor allem Schenkungen zu Lebzeiten in Betracht. Zwar werden diese grundsätzlich auf die Erbschaft angerechnet, jedoch können die Erben hier alle 10 Jahre von ihrem Freibetrag profitieren. Indem die Erben den Betrag mehrfach ausschöpfen, mindern sie ihre Steuerlast erheblich. Anhand der 10-Jahres-Frist wird jedoch auch deutlich, dass Sie möglichst früh und langfristig planen sollten, um das meiste herauszuholen.

Auch das Vererben von Immobilien lässt sich durch die 10-jährige Wohnfrist oder durch Schenkung zu Lebzeiten unter Vereinbarung eines Nießbrauchs steuerlich optimieren.


Das können Sie von uns Erwarten - Erbrecht

Wir stehen zuverlässig an Ihrer Seite, um Ihnen die bestmögliche Beratung und Vertretung zu bieten. Wir stehen an Ihrer Seite, um Sie soweit, wie möglich zu entlasten.

Was für uns anwaltliche Routine darstellt, ist für Sie ein einschneidendes Ereignis in Ihrem Leben, verbunden mit einer möglichen hohen finanziellen Belastung durch die Erbschaftssteuer. Das ist uns bewusst. Ich verstehe die anwaltliche Tätigkeit als höchstpersönliche Dienstleistung, die dazu dient, dass Sie sich um die Angelegenheit nicht mehr kümmern müssen, sondern Entlastung bekommen. Professionelle Unterstützung ist für uns eine Selbstverständlichkeit.

Über München hinaus sind wir bundesweit für Sie tätig.

Karl Reitmeier - Ihr Experte bei DNK Dinkgraeve Norstedt Krämer Rechtsanwälte PartGmbB

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