Erbschaft in der Schweiz: Wie bekomme ich mein Erbe bei einem Nachlass ​(Gelder und Immobilien) in der Schweiz?

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Erbschaft und Nachlass nach Schweizer Erbrecht

Das Erbrecht in der Schweiz ist ein komplexes und vielschichtiges Rechtsgebiet, das durch das Schweizer Zivilgesetzbuch (ZGB) und das Bundesgesetz über das internationale Privatrecht (IPRG) geregelt wird. 

Dieser Artikel beleuchtet die wesentlichen Grundzüge des Schweizer Erbrechts für ausländische Erben und Begünstigte und berücksichtigt dabei auch die jüngsten Anpassungen an internationale Normen.


Erbstatut nach Schweizer Recht

Das Erbstatut im schweizerischen Recht ist ein fundamentaler Aspekt des internationalen Privatrechts, der regelt, welches nationale Recht auf einen Nachlass anzuwenden ist. 

Dies ist besonders relevant in Fällen, in denen der Erblasser Verbindungen zu mehreren Ländern hatte, sei es durch Staatsangehörigkeit, Wohnsitz oder Vermögenswerte. 

Das schweizerische Erbstatut ist im Bundesgesetz über das internationale Privatrecht (IPRG) festgelegt, das zuletzt am 15. Juni 2021 geändert wurde.

a. Grundsatz der Nachlasseinheit

Ein zentrales Prinzip des schweizerischen Erbstatuts ist der Grundsatz der Nachlasseinheit. Dies bedeutet, dass der gesamte Nachlass einer verstorbenen Person einheitlich nach dem Recht eines einzigen Staates behandelt wird. Dieser Ansatz soll die Komplexität reduzieren, die entstehen könnte, wenn verschiedene Teile des Nachlasses nach unterschiedlichen nationalen Rechten behandelt würden.

b. Anwendung des schweizerischen Rechts

Gemäß Art. 90 IPRG unterliegt der Nachlass einer Person, die ihren letzten Wohnsitz in der Schweiz hatte, dem schweizerischen Recht. Dies bedeutet, dass das Schweizer Erbrecht alle Aspekte des Nachlasses regelt, einschließlich der Erbfolge, der Testamentserstellung und der Pflichtteilsrechte.

c. Nachlass einer Person mit Wohnsitz im Ausland

Für Personen, die ihren letzten Wohnsitz im Ausland hatten, verweist Art. 91 Abs. 1 IPRG auf das Recht des Wohnsitzstaates. Dies bedeutet, dass das Erbrecht des Staates, in dem der Erblasser zuletzt wohnhaft war, für den Nachlass maßgeblich ist. Dies kann zu einer Anwendung ausländischen Rechts auf den Nachlass führen.

d. Rechtswahlmöglichkeiten

Interessant ist die Möglichkeit der Rechtswahl, die das schweizerische IPRG bietet. Art. 91 Abs. 2 IPRG ermöglicht es Schweizer Staatsangehörigen mit Wohnsitz im Ausland, das Recht ihres letzten Wohnsitzes oder das Schweizer Recht für ihren gesamten Nachlass oder nur für in der Schweiz belegenes Vermögen zu wählen. Diese Wahlmöglichkeit bietet eine gewisse Flexibilität und kann genutzt werden, um rechtliche Komplikationen zu vermeiden oder um steuerliche Vorteile zu nutzen.

e. Erbvertrag und Testamentsform

Das IPRG regelt auch spezifische Aspekte wie den Erbvertrag und die Testamentsform. Art. 95 IPRG bestimmt, dass der Erbvertrag dem Recht des Wohnsitzes des Erblassers zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses unterliegt. Die Formgültigkeit eines Testaments beurteilt sich nach dem Haager Testamentsformübereinkommen und Art. 93 IPRG.


Das schweizerische Erbstatut bietet einen klaren und strukturierten Rahmen für die Behandlung internationaler Nachlässe. Durch die Kombination von Grundsätzen wie der Nachlasseinheit und der Möglichkeit der Rechtswahl ermöglicht es eine flexible und effiziente Abwicklung von Nachlässen, die grenzüberschreitende Elemente enthalten. Dies ist besonders wichtig in einer zunehmend globalisierten Welt, in der Menschen und Vermögenswerte oft über Ländergrenzen hinweg verstreut sind.


Testamentsform und Testamentsinhalt nach Schweizer Recht

Die Formgültigkeit eines Testaments richtet sich nach dem Haager Testamentsformübereinkommen und Art. 93 IPRG. Das Schweizer ZGB erkennt verschiedene Arten testamentarischer Verfügungen an, darunter Erbeinsetzungen, Vermächtnisse, Ersatzerbeinsetzungen und Auflagen. Gemeinschaftliche Testamente sind in der Schweiz grundsätzlich ungültig, es sei denn, sie können in einen Erbvertrag umgedeutet werden. Der Erbvertrag, geregelt in Art. 494, 512 ff. ZGB, erlaubt bindende Verfügungen und kann auch einseitige Verfügungen enthalten.

Die Form eines Schweizer Testaments ist ein kritischer Aspekt, der dessen Gültigkeit bestimmt. 

a. Testamentsform

In der Schweiz gibt es hauptsächlich zwei Arten von Testamenten: das eigenhändige Testament und das öffentliche Testament.

  1. Eigenhändiges Testament: Gemäß Art. 505 ZGB muss ein eigenhändiges Testament vollständig von Hand geschrieben, datiert und unterschrieben sein. Diese Form des Testaments bietet eine einfache und persönliche Möglichkeit, ein Testament zu erstellen, erfordert jedoch Sorgfalt, um sicherzustellen, dass alle rechtlichen Anforderungen erfüllt sind.
  2. Öffentliches Testament: Ein öffentliches Testament wird in Anwesenheit von zwei Zeugen vor einem Notar erstellt, wie in Art. 498 ZGB festgelegt. Der Notar sorgt für die Einhaltung aller formalen Anforderungen und berät den Erblasser über rechtliche Aspekte.

b. Testamentsinhalt

Der Inhalt eines Testaments ist entscheidend, um die Wünsche des Erblassers umzusetzen. Das Schweizer ZGB erkennt verschiedene Arten testamentarischer Verfügungen an:

  1. Erbeinsetzungen: Durch eine Erbeinsetzung wird eine oder mehrere Personen als Gesamtnachfolger des Erblassers bestimmt. Dies bedeutet, dass die eingesetzten Erben das Vermögen des Erblassers in der im Testament festgelegten Weise erhalten.
  2. Vermächtnisse (Legate): Ein Vermächtnis ist eine testamentarische Verfügung, durch die bestimmte Vermögenswerte oder Rechte an eine Person übertragen werden, ohne dass diese Person Gesamterbe wird.
  3. Ersatzerbeinsetzungen und Ersatzvermächtnisse: Diese ermöglichen es dem Erblasser, für den Fall vorzusorgen, dass der ursprünglich eingesetzte Erbe oder Vermächtnisnehmer zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht mehr lebt.
  4. Nacherben und Nachvermächtnisnehmer: Der Erblasser kann bestimmen, dass nach einem bestimmten Ereignis oder nach Ablauf einer bestimmten Zeit ein weiterer Erbe oder Vermächtnisnehmer in seine Rechte eintritt.
  5. Auflagen und Bedingungen: Der Erblasser kann sein Vermögen unter bestimmten Bedingungen oder Auflagen hinterlassen, die die Erben oder Vermächtnisnehmer erfüllen müssen.

c. Gültigkeit und Anfechtung

Die Gültigkeit eines Testaments kann angefochten werden, wenn es Anzeichen dafür gibt, dass es unter unzulässigem Einfluss, Täuschung oder bei mangelnder Testierfähigkeit des Erblassers erstellt wurde. In solchen Fällen können gerichtliche Verfahren erforderlich sein, um die Gültigkeit des Testaments zu klären.


Die sorgfältige Gestaltung eines Testaments nach Schweizer Recht ist entscheidend, um sicherzustellen, dass der letzte Wille des Erblassers respektiert und rechtlich durchsetzbar ist. Die Wahl der richtigen Testamentsform und die klare Formulierung des Testamentsinhalts sind wesentliche Schritte, um potenzielle Konflikte nach dem Tod des Erblassers zu vermeiden und eine reibungslose Nachlassabwicklung zu gewährleisten.


Pflichtteil und Noterbrecht

Das Schweizer Erbrecht sieht Pflichtteile für bestimmte Erbberechtigte vor. Nach Art. 471 ZGB sind Nachkommen, Eltern und der Ehegatte pflichtteilsberechtigt. 

Die Höhe des Pflichtteils hängt von der gesetzlichen Erbfolge ab. Mit der Reform des Erbrechts, die am 1. Januar 2023 in Kraft trat, wurde der Pflichtteil der Nachkommen auf die Hälfte des Nachlasses reduziert, und der Pflichtteil der Eltern entfällt vollständig. Pflichtteilsverletzungen können durch eine Herabsetzungsklage gemäß Art. 522 ff. ZGB geltend gemacht werden.

Das Schweizer Erbrecht enthält spezifische Bestimmungen zum Pflichtteil und Noterbrecht, die sicherstellen, dass nahe Angehörige des Erblassers einen Mindestanteil am Nachlass erhalten. Diese Regelungen sind ein wesentlicher Bestandteil des Erbrechts und dienen dem Schutz der finanziellen Interessen der engsten Familienmitglieder.

a. Pflichtteil

Der Pflichtteil ist der Teil des Nachlasses, der bestimmten nahestehenden Angehörigen des Erblassers gesetzlich garantiert wird, unabhängig von den testamentarischen Verfügungen des Erblassers. Dies bedeutet, dass der Erblasser zwar frei über einen Teil seines Vermögens verfügen kann, jedoch ein bestimmter Anteil des Nachlasses für die pflichtteilsberechtigten Angehörigen reserviert ist.

b. Pflichtteilsberechtigte

Nach Schweizer Recht sind folgende Personen pflichtteilsberechtigt:

  1. Nachkommen: Kinder des Erblassers und deren Nachkommen haben Anspruch auf einen Pflichtteil.
  2. Ehegatte oder eingetragener Partner: Der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner ist ebenfalls pflichtteilsberechtigt.
  3. Eltern: Die Eltern des Erblassers sind nur dann pflichtteilsberechtigt, wenn keine Nachkommen vorhanden sind.

c. Höhe des Pflichtteils

Die Höhe des Pflichtteils variiert je nach Verwandtschaftsgrad:

  1. Nachkommen: Der Pflichtteil für Nachkommen beträgt 3/4 ihres gesetzlichen Erbteils.
  2. Ehegatte/Partner: Der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner erhält als Pflichtteil die Hälfte seines gesetzlichen Erbteils.
  3. Eltern: Die Eltern erhalten die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils, sofern keine Nachkommen vorhanden sind.

d. Reform des Erbrechts

Mit der Reform des Schweizer Erbrechts, die am 1. Januar 2023 in Kraft trat, wurden Änderungen am Pflichtteilsrecht vorgenommen. Insbesondere wurde der Pflichtteil der Nachkommen auf die Hälfte des Nachlasses reduziert, und der Pflichtteil der Eltern entfiel vollständig.

e. Durchsetzung des Pflichtteils

Ein Erbe, dessen Pflichtteil nicht beachtet wurde, kann innerhalb eines Jahres nach Kenntnis von der Pflichtteilsverletzung, spätestens aber innerhalb von zehn Jahren nach dem Tod des Erblassers, eine Herabsetzungsklage gemäß Art. 522 ff. ZGB erheben, um seinen Anspruch durchzusetzen.

f. Erb- und Pflichtteilsverzicht

In der Schweiz ist es möglich, auf den Erbteil oder den Pflichtteil zu verzichten. Ein solcher Verzicht muss in der Regel notariell beurkundet werden und ist bindend, sofern keine gegenteilige Vereinbarung getroffen wurde. Der Verzicht wirkt auch für die Nachkommen des Verzichtenden, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart.


Das Pflichtteilsrecht im Schweizer Erbrecht stellt einen wichtigen Mechanismus dar, um die finanziellen Interessen der engsten Familienangehörigen des Erblassers zu schützen. Es begrenzt die testamentarische Freiheit, um sicherzustellen, dass die nahestehenden Angehörigen nicht vollständig von der Erbfolge ausgeschlossen werden können. Die jüngsten Reformen haben das Pflichtteilsrecht modernisiert und den veränderten familiären Strukturen und gesellschaftlichen Werten angepasst.


Besonderheiten für Ausländer

Das Schweizer Erbrecht berücksichtigt spezielle Regelungen für Ausländer, die in der Schweiz leben oder Vermögen besitzen. Diese Regelungen sind besonders relevant in einer globalisierten Welt, in der Menschen und Vermögenswerte häufig grenzüberschreitend verstreut sind. Die folgenden Punkte beleuchten die Besonderheiten, die für Ausländer im Kontext des Schweizer Erbrechts gelten.

a. Anwendung des Schweizer Erbrechts

Gemäß Art. 90 des Bundesgesetzes über das internationale Privatrecht (IPRG) unterliegt der Nachlass einer Person, die ihren letzten Wohnsitz in der Schweiz hatte, grundsätzlich dem schweizerischen Recht. Dies bedeutet, dass das Schweizer Erbrecht für die Abwicklung des Nachlasses zuständig ist, unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Verstorbenen.

b. Rechtswahlmöglichkeiten

Art. 90 Abs. 2 IPRG ermöglicht es Ausländern mit Wohnsitz in der Schweiz, durch letztwillige Verfügung oder Erbvertrag ihren Nachlass dem Recht ihres Heimatlandes zu unterstellen. Diese Rechtswahl bleibt wirksam, auch wenn der Erblasser zum Zeitpunkt des Todes auch die Schweizer Staatsangehörigkeit besaß oder die ausländische Staatsangehörigkeit verloren hat. Diese Regelung bietet Ausländern eine gewisse Flexibilität und ermöglicht es ihnen, das Erbrecht ihres Heimatlandes zu wählen, wenn dies für sie vorteilhafter ist.

c. Behandlung von Immobilien

Für in der Schweiz belegene Immobilien gilt grundsätzlich das schweizerische Recht, unabhängig davon, ob der Erblasser Schweizer oder Ausländer war. Dies bedeutet, dass für die Übertragung und Abwicklung von Immobilien in der Schweiz die schweizerischen Gesetze und Verfahren maßgeblich sind.

d. Steuerliche Aspekte

Ausländer, die in der Schweiz Vermögen besitzen oder dort ihren letzten Wohnsitz hatten, unterliegen der schweizerischen Erbschafts- und Schenkungssteuer. Die Steuergesetze variieren je nach Kanton, und internationale Abkommen können die Steuerpflicht beeinflussen. Es ist wichtig, dass Ausländer sich über die steuerlichen Implikationen informieren und entsprechend planen.

e. Doppelbesteuerungsabkommen

Die Schweiz hat mit mehreren Ländern Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen, die auch Erbschafts- und Schenkungssteuern betreffen können. Diese Abkommen zielen darauf ab, die Doppelbesteuerung im Falle grenzüberschreitender Erbschaften zu vermeiden oder zu mindern.


Für Ausländer, die in der Schweiz leben oder Vermögen besitzen, bietet das Schweizer Erbrecht sowohl Herausforderungen als auch Möglichkeiten. Die Möglichkeit der Rechtswahl und die spezifischen Regelungen für Immobilien sind wichtige Aspekte, die berücksichtigt werden müssen. Zudem spielen steuerliche Überlegungen und die potenzielle Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen eine entscheidende Rolle. Ausländer, die von diesen Regelungen betroffen sind, sollten sich fachkundig beraten lassen, um eine optimale Nachlassplanung und -abwicklung zu gewährleisten.


Fazit

Das Schweizer Erbrecht bietet eine detaillierte und differenzierte Regelung der Erbfolge und des Pflichtteilsrechts. Es berücksichtigt sowohl die Bedürfnisse von in der Schweiz lebenden Personen als auch von Schweizer Staatsangehörigen im Ausland als auch für Erbbegünstigte bei Vermögen und Nachlass in der Schweiz. 

Die Möglichkeit der Rechtswahl und die Anpassungen an internationale Standards machen das Schweizer Erbrecht zu einem modernen und flexiblen Rechtssystem, das den Anforderungen einer globalisierten Welt gerecht wird.


Was wir für Sie tun können

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Dies sind insbesondere:

  1. Internationales Erbrecht: Wir navigieren Sie durch die komplexen Regelungen des internationalen Erbrechts, einschließlich der Anwendung des schweizerischen IPRG und des ZGB.
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  3. Kapitaltransaktionen: Wir unterstützen Sie bei der sicheren und effizienten Abwicklung von grenzüberschreitenden Kapitaltransaktionen, die im Rahmen der Nachlassabwicklung erforderlich sind.
  4. Pflichtteilsrecht und Testamentgestaltung: Wir beraten Sie bei der Erstellung von Testamenten und Erbverträgen, um sicherzustellen, dass Ihre Wünsche im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen umgesetzt werden.
  5. Rechtswahl und Planung: Wir unterstützen Sie bei der Wahl des anwendbaren Rechts und bieten strategische Planung, um die Komplexität internationaler Nachlässe zu bewältigen.


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