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Erlass der Zweitwohnungssteuer bei Betreuung eines behinderten Kindes?

  • 1 Minuten Lesezeit
anwalt.de-Redaktion

Gründe für den Unterhalt einer Zweitwohnung gibt es viele. Trotzdem verlangen einige Städte dafür eine Extraabgabe. Aber ist das auch gerecht? Mit der Frage beschäftigte sich nun der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) in einem besonderen Fall. 

Befreiung wirkt erst ab Jahr des Antrags

Eine Frau hatte eine eigene Zweitwohnung in der Gemeinde eingerichtet, in der ihr schwerbehindertes Kind die Landesschule für Körperbehinderte besuchen sollte. Dafür wurde – das wurde inzwischen gerichtlich bestätigt – formal korrekt für die Jahre 2006 bis einschließlich 2014 Zweitwohnungssteuer festgesetzt.

Doch die Dame gab nicht auf und verlangte im Jahr 2015 die Erstattung der gezahlten Steuern, da sie nur ein geringes Einkommen hatte. Tatsächlich erhielt sie daraufhin einen Bescheid über die Befreiung von der Zweitwohnungssteuer, der allerdings erst ab dem 01.01.2015 galt.

Erstattung auch für die Vergangenheit?

Der Bayerische VGH musste nun darüber entscheiden, ob die Pflegemutter auch die für die vorangegangenen acht Jahre festgesetzte Steuer aus Billigkeitsgründen zurückverlangen kann.

Die Dame hatte argumentiert, dass bestimmte therapeutische Einrichtungen und Heime schließlich generell von der Zweitwohnungssteuer befreit seien. Auch wenn diese Regelungen nicht unmittelbar auf ihren Fall anwendbar wären, müsse sie zumindest aus Billigkeitsgesichtspunkten ebenfalls befreit werden.

Möglichkeit zur Wohnsitzverlegung

Die Gerichte sahen das allerdings anders und meinten, die Pflegemutter hätte schließlich auch ihren Hauptwohnsitz verlegen können, anstatt einen steuerpflichtigen Zweitwohnsitz einzurichten. Der Fall sei auch nicht mit dem von Wohn- und Pflegeheimen vergleichbar, zumal laut Urteil dabei die betreuten Personen, aber nicht unbedingt die Betreuer entlastet werden sollen.

Einen Antrag auf Befreiung von der Zweitwohnungssteuer wegen ihres geringen Einkommens hätte die Frau jederzeit stellen können. Hätte sie das zu einem früheren Zeitpunkt getan, hätte sie vermutlich auch die Befreiung bereits früher erhalten. So bekommt sie für die Jahre 2006 bis 2014 aber ihre Zweitwohnungssteuer nicht zurück.

(Bayerischer VGH, Beschluss v. 12.09.2016, Az.: 4 ZB 16.1245)

(ADS)

Foto(s): ©Fotolia.com

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