Erleichterte Feststellung von einkommensteuerlichen Verlustvorträgen

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Mit Urteil vom 13.01.2015 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass auch nach Eintritt der Festsetzungsverjährung hinsichtlich des Einkommensteuerbescheides noch eine erstmalige Feststellung des verbleibenden Verlustvortrages erfolgen kann. Voraussetzung ist, dass für das betreffende Jahr kein Einkommensteuerbescheid erlassen worden ist – auch kein so genannter Nullbescheid.

Grundsätzlich ist die Höhe des festzustellenden Verlustes zwar an den Einkommensteuerbescheid gebunden, d.h. Verluste, die im Einkommensteuerbescheid noch nicht berücksichtigt wurden, können nach dessen Bestandskraft nicht mehr geltend gemacht werden. Sofern jedoch ein Einkommensteuerbescheid nicht ergangen ist und verfahrensrechtlich aufgrund der Festsetzungsverjährung auch nicht mehr ergehen kann, kann eine Bindung nicht vorliegen. Solange hinsichtlich der Verlustfeststellung noch keine Verjährung eingetreten ist, kann diese somit noch nachgeholt werden.

Zugute kommt diese Entscheidung vor allem Steuerpflichtigen, die für zurückliegende Jahre noch vorweggenommene Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben (z.B. Kosten eines Studiums, insbesondere bei erhöhten Kosten im Ausland) geltend machen wollen und für diese Jahre noch keine Steuererklärungen abgegeben haben. Anzumerken ist jedoch, dass sie sich in diesen Fällen weiterhin im Einspruchsverfahren befinden. Denn hinsichtlich der Frage, ob der Ausschluss erstmaliger Berufsausbildungskosten vom Werbungskosten- bzw. Betriebsausgabenabzug verfassungsgemäß ist, ist derzeit noch ein Verfahren beim Bundesverfassungsgericht anhängig.


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