Sofortmeldung zur Bekämpfung der Schwarzarbeit: bei Verstößen drohen Bußgelder

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Zum 01.01.2009 wurde zur Verbesserung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung für Arbeitgeber bestimmter Wirtschaftsbereiche (z. B. Baugewerbe, Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe, Spedition, Personenbeförderung, Gebäudereinigung, Messebau, Fleischwirtschaft, Forstwirtschaft) die Pflicht zur Abgabe einer Sofortmeldung eingeführt.

Spätestens zum Beschäftigungsbeginn (d.h. etwa: Beginn der Beschäftigung um 05:00 Uhr, Abgabepflicht bis spätestens 05:00 Uhr) müssen Familien- und Vornamen, die Versicherungsnummer, die Betriebsnummer des Arbeitgebers und der Tag der Beschäftigungsaufnahme an die Deutsche Rentenversicherung gemeldet werden.

Weiterhin müssen die Beschäftigten ihren Personalausweis, Pass, Passersatz oder Ausweisersatz mitführen, um eine Identifizierung zu ermöglichen.

Die Unterlassung einer Sofortmeldung ist eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einem Bußgeld von bis zu 25.000 Euro geahndet werden. Derzeit finden verstärkt Kontrollen durch die auch für den Mindestlohn zuständigen Zollbehörden statt, bei denen die ordnungsgemäße Abgabe der Sofortmeldungen überprüft wird. Auch wird überprüft, ob die Arbeitnehmer sich ausweisen können sowie, ob eine schriftliche Aufklärung über die Ausweispflicht vorliegt. Werden keine Ausweisdokumente mitgeführt, droht ein Bußgeld von bis zu 5.000 Euro.


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