Freibeträge für Lohnsteuer jetzt bis zu zwei Jahre gültig

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Das Lohnsteuerermäßigungsverfahren für 2016 hat am 1. Oktober 2015 begonnen. Arbeitnehmer können nun die Bildung eines Freibetrags für einen Zeitraum von längstens zwei Kalenderjahren bei ihrem Wohnsitzfinanzamt beantragen. Eingetragene Freibeträge gelten dann längstens bis Ende 2017. Eine einjährige Berücksichtigung bleibt allerdings ebenso möglich, wie die spätere Änderung eines einmal beantragten Freibetrags.

Auch die Neuregelungen für Alleinerziehende sind beim Lohnsteuerermäßigungsverfahren zu beachten. Der Entlastungsbetrag für das erste Kind wird vom Arbeitgeber im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens durch Ansatz der Steuerklasse II automatisch berücksichtigt Der in der Steuerklasse II eingebaute Entlastungsbetrag ist rückwirkend ab 1. Januar 2015 auf 1.908 Euro angehoben worden. Zusätzlich steigt der Entlastungsbetrag für das zweite und jedes weitere zu berücksichtigende Kind zusätzlich um 240 Euro, dies wird jedoch nur auf Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag berücksichtigt.

Gesetzlich ist zwar inzwischen die rechtliche Grundlage für eine zweijährige Gültigkeit der Steuerklassenwahl IV/IV nebst Faktorverfahren gesetzt worden, der Start wird aber erst zu einem späteren Zeitpunkt bekanntgegeben. Die Steuerklassenkombination IV/IV mit Faktor gilt deshalb im Gegensatz zu den anderen Steuerklassen zunächst nur für ein Kalenderjahr.


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