Ermittlungsverfahren beim Zoll? Sofortmeldung von neuen Arbeitnehmern im Transportgewerbe

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Arbeitgeber im Speditions-, Transport und Logistikgewerbe sind verpflichtet, neue Arbeitnehmer sofort anzumelden. Dies muss aber spätestens am Tag der Arbeitsaufnahme erfolgt sein. Diese Verpflichtung besteht nach § 28a Abs. 4 SGB IV und ein Verstoß hiergegen stellt eine Ordnungswidrigkeit nach § 111 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2b SGB IV dar, die mit empfindlichen Geldbußen bis zu 25.000,00 Euro bedroht ist. Vor allem aber werden Verstöße mit Geldbußen ab 750,00 Euro in ein Register eingetragen, das öffentliche Auftraggeber einsehen und bei der Vergabe öffentlicher Aufträge berücksichtigen. Die drohenden Nachteile bei zukünftigen Aufträgen sind für die Unternehmer enorm.

Die Meldung an die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung  lassen viele Arbeitgeber vom Steuerbüro vornehmen. Der stressige Arbeitsalltag und viele andere Aufgaben führen aber oft dazu, dass die Dinge liegenbleiben.  Aber es ist wichtig, neue Arbeitnehmer wirklich sofort anzumelden. Zeitliche Verzögerungen gehen regelmäßig zu Lasten des Arbeitgebers. Auch wenn nur fahrlässig zu spät gemeldet wurde, können Geldbußen bis zu 12.500,00 Euro verhängt werden.

Im Rahmen des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes führen die zuständigen Zollämter hier regelmäßige Kontrollen durch

Gerne unterstütze ich Sie hier bei der Prüfung des Sachverhalts und der Stellungnahme ggü. der Zollbehörde. Unter Berücksichtigung einer solchen Stellungnahme entscheidet die Behörde, ob das Verfahren eingestellt wird oder ein Bußgeldbescheid erlassen wird und wenn ja in welcher Höhe. Die Qualität der Stellungnahme kann zu einer erheblichen Minderung der eventuell verwirkten Geldbuße führen. Lassen Sie sich hier professionell helfen und profitieren Sie von unserer Erfahrung.



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