Erneute Verlängerung des Lockdowns 2021 – Anwaltlicher Rat in der Pandemie

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Erneut haben Regierungen von Bund und Ländern die Maßnahmen zur Bekämpfung des SARS-CoV-2-Virus verlängert – dieses Mal bis Ende Januar 2021. Erneut darf in großen und kleinen Büros weitergearbeitet werden, während Gewerbetreibende, Restaurants, Kneipen, Fitnessstudios, die Kulturbranche und die sog. körpernahen Dienstleistungen trotz funktionierender Hygienekonzepte seit Monaten geschlossen bleiben und ihre Berufe nicht ausüben dürfen.

Da eine Besserung der Infektionszahlen trotz des stetig verlängerten Lockdowns ausbleibt, wird die Kritik von Öffentlichkeit und Presse an den Maßnahmen der Regierungen lauter, die Wirksamkeit der beispiellosen Grundrechtseinschränken wird zu Recht zunehmend in Frage gestellt.

Ist der neue Lockdown 2021 rechtmäßig – die Einschätzung vom Anwalt für Verwaltungsrecht

Gemäß der neuen Rechtsgrundlage im Infektionsschutzgesetz, dem § 28a IfSG dürfen die Verbote von Gewerben wie Fitnessstudios, Massagesalons, Kosmetikstudios, gastronomischen Betrieben, Schaustellern oder Weihnachtsmärkten nur soweit und solange angeordnet werden, wie für eine wirksame Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus-Krankheit 2019 erforderlich ist.

Während bei den Beschränkungen im Frühjahr deutlich mehr Betriebe geschlossen wurden – die Produktion der Autohersteller wurde beispielsweise eingestellt – darf nun in großen Betriebe mit vielen Kontakten unter den Mitarbeitern weitergearbeitet werden, obwohl die Infektionszahlen um ein Vielfaches höher sind. Dabei sind gerade Arbeitsstätten Orte, an denen ohne Kontaktbegrenzung täglich Menschen aus unterschiedlichen Haushalten zusammenkommen dürfen, zudem bleibt der Berufsverkehr im öffentlichen Nahverkehr erhalten. Dass Selbständigen im Bereich der körpernahen Dienstleistungen eine Ausübung ihrer Berufe auch unter strengen Hygienevorschriften vollständig untersagt wird, ist nach unserer Auffassung unverhältnismäßig und gleichheitswidrig.

Was kann ich gegen das Arbeitsverbot machen? Klagen gegen den Lockdown

Mit jeder neuen Verordnung wir der Eingriff in Ihre grundrechtlichen Freiheiten intensiviert. Je weniger Erfolg die Maßnahmen in Bezug auf das Infektionsgeschehen haben, desto mehr steht ihre Geeignetheit und Verhältnismäßigkeit in Frage.

Als Unternehmer und Privatperson stehen Ihnen grundsätzlich Klage- und dazugehörige Eilrechtsschutzverfahren zur Verfügung. Welches für Ihren Betrieb das richtige ist, hängt von Ihrem Betriebssitz und dem jeweiligen Bundesland ab. Diese Verfahren bieten einen effektiven Schutz vor Ungleichbehandlungen und Unverhältnismäßige Eingriffe im Einzelfall durch die Infektionsschutzverordnung. Für eine Einschätzung Ihrer Erfolgschancen können Sie sich gerne an uns richten. Im Rahmen der gerichtlichen Verfahren sind ihre wirtschaftlichen Möglichkeiten mit den Folgen des Lockdowns umzugehen und die bisherige Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte in dem jeweiligen Zuständigkeitsbereich zu beachten.

Für unser Dezernat Verwaltungsrecht zählt das Angreifen von Verordnungen und Maßnahmen des Staates zu den Kerntätigkeiten. Mit dem hohen Grad an Spezialisierung und der Expertise aus über 3.000 Verfahren können wir Ihre Anspruch zuverlässig prüfen und diese vor Gericht oder gegenüber den Behörden für Sie durchsetzen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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