Erstattung der Rechtsanwaltskosten durch den Unfallverursacher

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Aus Angst vor hohen Kosten scheuen Viele den Gang zu einem Rechtsanwalt. Gerade aber im Rahmen der Verkehrsunfallregulierung ist diese Angst völlig unbegründet. Wenn der Unfallgegner den Unfall verursacht hat, tragen er und seine Kfz-Haftpflichtversicherung auch allein die Rechtsanwaltskosten. Denn diese Kosten dienen - ebenso wie die Einschaltung eines Sachverständigen - der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung.

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist der Geschädigte eines Verkehrsunfalls auch nicht gezwungen, den Unfallverursacher oder dessen Haftpflichtversicherung zuvor in Verzug zu setzen, d. h. zur Unfallregulierung aufzufordern. Der Geschädigte als „Unfalllaie" ist den ihm gegenüberstehenden Versicherungen klar unterlegen. Da der Haftpflichtversicherer als Spezialist in dieser Materie auf eine geschulte Organisation und auf sachkundiges Personal zurückgreifen kann, muss der rechtsunkundige Anspruchsteller als Gegengewicht einen Anwalt haben (so z. Bsp. das AG Esslingen, 7 C 1765/09).

Aus Gründen der Waffengleichheit hat nach Auffassung des Bundesgerichtshofs der Geschädigte daher von Beginn an, einen Anspruch auf Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes. Die für die Tätigkeit des Rechtsanwaltes anfallenden Gebühren hat die Versicherung als Schadenersatzposition wie jede andere auch zu erstatten.

Vereinzelt versuchen Versicherer die Erstattung der Rechtsanwaltskosten mit der Begründung abzulehnen, dass es sich um einen „einfach gelagerten Fall" handeln würde. Dem begegnet jedoch die diesbezüglich einheitliche Rechtsprechung mit dem Argument, dass die Verkehrsunfallregulierung heutzutage kein „einfach gelagerter Fall" mehr sein kann, da hinlänglich bekannt ist, dass selbst bei geklärter Haftungsfrage chronische Meinungsverschiedenheiten über die Höhe des Schadenersatzanspruches bestehen.


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