Radfahren ohne Helm - Mitverschulden?

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Das Radfahren wird unter anderen aufgrund des überlasteten Straßenverkehrs immer beliebter. Leider ist dies auch mit vermehrten Unfällen zwischen Pkw und Fahrradfahrern verbunden. In diesem Zusammenhang stellt sich häufig die Frage, ob der Radfahrer, der unverschuldet in einen Verkehrsunfall verwickelt wurde, bei der Schadenabwicklung Nachteile dadurch erfährt, dass er keinen Schutzhelm getragen hat.

Die Kfz-Haftpflichtversicherer wenden oftmals ein Mitverschulden des „helmlosen“ Radfahrers ein mit der Folge, dass der ansonsten zustehende Anspruch auf Schmerzensgeld gemindert oder gar gänzlich abgelehnt wird. Dies ist jedoch nicht immer richtig und differenziert zu betrachten. Nach der bisher vorherrschenden Rechtsprechung trifft den Radfahrer ohne Helm grundsätzlich kein den Anspruch minderndes oder ausschließendes Mitverschulden. Die Auffassung wird damit begründet, dass eine gesetzliche Helmpflicht für erwachsene Radfahrer nicht existiert.

Die Rechtsprechung differenziert in aktuellen Entscheidungen jedoch zwischen Freizeitradfahrern, die das Fahrrad als normales Fortbewegungsmittel einsetzen, und sportlich ambitionierten Fahrern. Die völlig unterschiedlichen Fahrweisen und damit verbundenen Gefahren und Risiken seien nicht vergleichbar. Bei Rennradsportlern stehe die Erzielung von Geschwindigkeit im Vordergrund, womit ein erhöhtes Unfallrisiko und damit auch eine beträchtliche Erhöhung der Eigengefährdung einhergehen. Bei Rennradsportlern könne man also verlangen, dass diese zum Eigenschutz einen Helm tragen, zumal dies unter sportlich ambitionierten Radfahrern zum allgemeinen Verkehrsbewusstsein zählt. Fehlt der Helm, stellt dies eine Sorgfaltspflichtverletzung dar, die den Mitverschuldenseinwand begründen kann.


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