OLG Rostock bestätigt Schwacke-Automietpreisspiegel

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Kann das eigene Fahrzeug nach einem Verkehrsunfall nicht mehr genutzt werden, ist der Geschädigte oftmals auf ein Ersatzfahrzeug angewiesen. In der Regel muss dann schnell ein Mietwagen her, wobei die anfallenden Kosten von dem Schädiger bzw. dessen Kfz-Haftpflichtversicherung zu erstatten sind.

Hier ist Streit jedoch vorprogrammiert. Die Versicherer erstatten oftmals nur einen Teil der Mietwagenkosten mit der Begründung, die berechneten Mietwagenkosten seien überhöht und zur Schadenbeseitigung nicht erforderlich. Der Versicherer setzt einen geringeren Tagestarif an und kürzt auch die Nebenkosten und den von Mietwagenfirmen zumeist berechneten unfallbedingten Aufschlag. Der Versicherer beruft sich hierbei in der Regel auf die eigens eingeholte Fraunhofer Mietpreisstudie. Die Mietwagenfirmen rechnen nach dem Schwacke-Mietpreisspiegel ab.

Nicht selten landen diese Fälle vor Gericht. Das Gericht hat dann zu schätzen, ob die vom Geschädigten begehrten Mietwagenkosten erforderlich und damit erstattungsfähig sind oder nicht. Die örtliche Rechtsprechung ist diesbezüglich sehr uneinheitlich. Hier und da wird auf Grundlage der Fraunhofer Mietpreisstudie geschätzt, andere wiederum bedienen sich des Schwacke-Automietpreisspiegels, wieder andere schätzen die Mietwagenkosten, indem die Ergebnisse beider Listen gemischt werden.

Das Oberlandesgericht Rostock hat nun ganz klar den Schwacke-Automietpreisspiegel als Schätzgrundlage bestätigt (Urteil v. 16.06.14, 9 O 207/11). Nach Auffassung des OLG Rostock ist dem Schwacke-Automietpreisspiegel gegenüber der Fraunhofer Mietpreisstudie eindeutig der Vorrang zu gewähren. Die Fraunhofer Studie weist nach Auffassung des OLG Rostock erhebliche Mängel auf.


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