Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten nach "Unfallersatztarif"

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Die Höhe der erstattungsfähigen Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall ist in den letzten Jahren der Gegenstand einer umfangreichen Rechtsprechung auf allen Instanzebenen gewesen. Im Wesentlichen geht es dabei um die Frage, wann ein höherer „Unfallersatztarif" im Gegensatz zu einem günstigeren „Normaltarif" von der Haftpflichtversicherung des Schädigers zu erstatten ist. Der BGH hat jetzt in seinem Urteil vom 02.02.2010 (VI ZR 139/08) seine bisherige Rechtsprechung bestätigt und ergänzt. Dabei hat der BGH insbesondere festgestellt, dass es dem Schädiger (und damit seiner Haftpflichtversicherung) obliegt, darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, ob dem Geschädigten ein günstigerer Normaltarif zugänglich gewesen wäre.

Der gefestigten Rechtsprechung des BGH entspricht es, dass der Geschädigte vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen kann, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte muss von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs den günstigsten Tarif wählen und kann grundsätzlich nur insoweit Erstattung verlangen. Der Geschädigte verstößt allerdings nicht allein deshalb gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot, weil er ein Kfz zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber dem Normaltarif teurer ist, wenn der höhere Preis unter Berücksichtigung der Unfallsituation deswegen gerechtfertigt ist, weil er auf Leistungen des Vermieters beruht, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolge dessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich ist.

Wenn der Geschädigte daher die Erstattung eines höheren Unfallersatztarifs verlangt, muss er Umstände vortragen, die dies rechtfertigen. Anerkannt ist hierbei regelmäßig, wenn der Geschädigte nicht im Stande ist, einen Mietpreis vorzufinanzieren, die Dauer der Anmietung nicht bei Vertragsschluss festgelegt werden kann und dem Geschädigten die Leistung einer Mietsicherheit weder durch Vorlage einer Kreditkarte noch auf andere Weise möglich ist.

Der BGH hat nunmehr festgestellt, dass - wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind - es Sache des Schädigers und nicht etwa des Geschädigten ist, den Nachweis dafür zu erbringen, dass dem Geschädigten trotzdem „ohne Weiteres" ein günstigerer Normaltarif zugänglich gewesen wäre. Dies muss bezogen auf den konkreten Einzelfall und die konkrete Anmietungssituation vom Geschädigten und dessen Haftpflichtversicherer dargelegt und gegebenenfalls bewiesen, und vom erkennenden Gericht festgestellt werden.

Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht muss also auch in dieser konkreten Ausgestaltung nach den allgemeinen Beweislastregelungen durch den Schädiger bewiesen werden.

In der gleichen Entscheidung hat der BGH ferner ausgeführt, dass die Schätzung einer Eigenersparnis in Höhe von 10 % der Mietwagenkosten im Ermessensrahmen des Tatgerichts gemäß § 287 ZPO liegt. Es wurde ferner nochmals bestätigt, dass eine Schätzung nach § 287 ZPO auf der Grundlage des „Schwacke-Mietpreisspiegels" ebenfalls nicht angreifbar ist.


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