Heimliches Mithören zu Beweiszwecken unzulässig

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Der BGH hat in einem Urteil aus dem letzten Jahr (Az.: VIII ZR 70/07) zu einem praktisch sehr relevanten Thema der Verwertung von Beweisen Stellung genommen.

Streitgegenständlich war zunächst die Frage, ob die Lieferung eines Kfz in einer anderen als der bestellten Farbe einen erheblichen Sachmangel darstellt. Dies hat der BGH bejaht.

Rechtlich interessanter ist aber die Problematik, die in diesem Fall ebenfalls entscheidungserheblich war. Es wurde nämlich behauptet, dass sich die Parteien in einem Telefonat auf die Lieferung eines Fahrzeugs in einer anderen Farbe geeinigt hätten. Der Nachweis für den Inhalt dieses Telefonats sollte in der Weise geführt werden, dass eine Zeugin, die das Telefonat heimlich mitgehört hatte, zu dessen Inhalt Angaben machen konnte.

Der BGH hat die Verwertung dieses Beweismittels abgelehnt, weil das heimliche Mithören ohne Wissen des anderen Gesprächspartners bei Telefonaten eine Verletzung von dessen Recht am gesprochenen Wort anzusehen sei.

Das Bundesverfassungsgericht hat in anderem Zusammenhang bereits entschieden, dass in der Erhebung und Verwertung der Aussage eines Zeugen, der ein Telefonat ohne Einwilligung des Gesprächspartners mitgehört hat, ein Eingriff in das durch Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Artikel 1 Abs. 1 GG geschützte Recht des Gesprächspartners am gesprochenen Wort vorliegt, für den es einer dem Rang des grundrechtlichen Schutzes des allgemeinen Persönlichkeitsrechts Rechnung tragenden Rechtfertigung bedarf. Als Rechtfertigung anerkannt ist eigentlich nur  eine notwehrähnliche Situation wie zum Beispiel die Anfertigung heimlicher Tonbandaufnahmen zur Feststellung der Identität eines anonymen Anrufers oder zur Feststellung erpresserischer Drohungen oder der Fall eines auf andere Weise nicht abwehrbaren Angriffs auf die berufliche Existenz.

Dagegen reicht es als Rechtfertigung nicht aus, wenn das heimliche Mithören nur dazu dienen soll, sich ein Beweismittel zu verschaffen, das man möglicherweise auf andere Weise nicht erlangen kann. Es ist dabei auch vollkommen ohne Belang, ob sich derjenige, der sich dieses Beweismittel verschafft, grundsätzlich im Recht befindet. Der Grundrechtsschutz, der hier zu dem Verwertungsverbot führt, kann grundsätzlich nur unter ganz engen Voraussetzungen zurückstehen.

Es ist auch nicht maßgeblich, dass derjenige, der sich hier durch das heimliche Mithören ein Beweismittel verschafft, kein staatliches Organ ist, und damit nicht unmittelbar zur Wahrung der Grundrechte verpflichtet ist. Es reicht aus, dass ein staatliches Gericht das Grundrecht mittelbar verletzt, indem es das unrechtmäßig erlangte Beweismittel verwertet. Auch dies ist rechtswidrig.

In der Praxis bedeutet dies, dass nicht nur ohne Wissen des Gesprächspartners erstellte Aufzeichnungen von Telefongesprächen nicht verwertbar sind, was schon immer gegolten hat. Auch das heimliche Mithörenlassen eines Zeugen ist insoweit unzulässig und führt zur Unverwertbarkeit des Beweismittels. Wer sich auf diesem Wege über ein Telefongespräch ein Beweismittel verschaffen will, muss vorher den Gesprächspartner darauf hinweisen, dass das Gespräch aufgezeichnet wird, oder dass ein Zeuge mithört.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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