Vermittlung von Versicherungen, Dokumentationspflicht und Beweislastumkehr

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Das OLG Saarbrücken hat sich in einem Urteil vom 27.01.2010 (Az.: 5 O 337/09-82) mit den Folgen der unzureichenden Dokumentation des Beratungsgesprächs bei der Vermittlung eines Krankenversicherungsvertrages befasst.

Streitgegenständlich war der Schadensersatzanspruch eines Klägers, der unter Vorlage eines Nachtrags zum Versicherungsschein über den bislang bestehenden Krankenversicherungsschutz an die Beklagte mit dem Anliegen einer Reduzierung der Prämienbelastung herangetreten war. Bezogen auf diesen Anlass war die Beklagte als Versicherungsmaklerin deshalb verpflichtet, dem Kläger die Möglichkeiten für Einsparungen aufzuzeigen und auf die hiermit verbundenen Risiken hinzuweisen, soweit sich diese dem Kläger nicht ohne weiteres offenbarten.

Im vorliegenden Fall gab es einen handschriftlichen Vermerk, wonach der Kläger keine Beratung gewünscht habe. Dies reichte als Dokumentation eines Beratungsverzichtes jedoch nicht aus, da ein ausdrücklicher Hinweis des Versicherungsvermittlers fehlte, dass sich dieser Verzicht nachteilig auf die Möglichkeiten des Versicherungsnehmers auswirken könne, gegen den Versicherungsvermittler einen Schadensersatzanspruch geltend zu machen. Die insoweit fehlende Dokumentation führte zu einer Beweislastumkehr. Nicht mehr der Kläger musste beweisen, dass ein Beratungsfehler erfolgt war, sondern der Versicherungsvermittler musste die richtige Beratung nachweisen.

Im vorliegenden Fall war dies im Ergebnis jedoch ohne Bedeutung, da der Versicherungsvermittler durch Zeugenbeweis nachweisen konnte, dass er zutreffend beraten hatte, und der Kläger trotz Aufklärung auf seinem Wunsch beharrt habe, die Krankentagegeldversicherung zu kündigen.

Die Auswirkungen der verschärften Dokumentierungspflicht bei Beratungsgesprächen sind sowohl für Versicherungsvermittler als auch für die Kunden von erheblicher Bedeutung. Beide Seiten sollten darauf achten, dass der Inhalt des Gesprächs zutreffend dokumentiert wird, und dass auch eine entsprechende Dokumentationsbestätigung nur für eine Dokumentation abgegeben wird, die den Inhalt des Gesprächs zutreffend wiedergibt. Zwar ist der anderen Seite auch bei Vorliegen einer vollständigen Dokumentation noch der Gegenbeweis (in der Regel durch Zeugenbeweis) möglich. Erfahrungsgemäß erhöht sich jedoch das Prozessrisiko für denjenigen, der unter diesen Umständen die Beweislast trägt, ganz erheblich.

Abschließend sei insbesondere für Versicherungsnehmer darauf hingewiesen, dass die Dokumentationspflichten vom Gesetzgeber gerade zu ihrem Schutz eingeführt worden sind. Diese Schutzwirkung kann die Dokumentationspflicht allerdings nur dann entfalten, wenn auch der Versicherungsnehmer diese Dokumentation und die damit verbundene Bestätigung nicht als „lästigen Papierkram" behandelt, sondern inhaltlich tatsächlich ernst nimmt. Ansonsten handelt der Versicherungsnehmer insoweit auf eigenes Risiko und muss dann gegebenenfalls erhebliche Nachteile hinnehmen.


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