Erste Hilfe bei Corona: Wie komme ich an die Zuschüsse

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Von RA Dr. Marc Laukemann

Im Rahmen der Corona Krise wurden eine Reihe von Hilfsmaßnahmen auf den Weg gebracht, darunter die „Soforthilfe Corona“ für durch die Corona Virus Pandemie geschädigte Unternehmen und Angehörige der freien Berufe. Charme der Hilfsmaßnahme ist, dass ein Zuschuss grundsätzlich nicht zurückgezahlt werden muss. Wir fassen Ihnen die Voraussetzungen zusammen:

1. Soforthilfe Freistaat Bayern 

Wer kann den Zuschuss beantragen?

Unternehmer im Sinne des § 2 Gewerbesteuergesetz und Freiberufler mit bis zu 250 Arbeitnehmern und bereits vor dem 01.12.2019 Waren oder Dienstleistungen angeboten haben. Das Unternehmen muss in Bayern ansässig sein.

Was begründet den Antrag?

Wirtschaftliche Schwierigkeiten aufgrund der Corona Virus Pandemie, die Schwierigkeiten dürfen nicht bereits davor bestanden haben. Die wirtschaftlichen Schwierigkeiten muss existenzgefährdend sein aufgrund massiver Liquiditätsengpässen und dürfen nicht mit Hilfe von Entschädigungsleistungen, Steuerstundungen, sonstige Eigen- Oder Fremdmittel oder sonstige Liquiditätsmaßnahmen ausgeglichen werden können. Die Angaben sind in dem Antrag wahrheitsgemäß an Eides statt zu machen.

Wie viel Zuschuss kann beantragt werden?

Die Finanzhilfe erfolgt als Billigkeitsleistung ohne Rechtsanspruch gestaffelt nach der Zahl der Erwerbstätigen.

  • Bis zu 5 Erwerbstätige: 9.000 Euro
  • Bis zu 10 Erwerbstätige: 15.000 Euro
  • Bis zu 50 Erwerbstätige: 30.000 Euro
  • Bis zu 250 Erwerbstätige: 50.000 Euro

Bis wann sind Anträge zu stellen?

Anträge sind bis zum 30.06.2020 an die zuständige Bewilligungsbehörde zu richten.

An wen sind die Anträge zu richten?

An die örtlich zuständige Regierung bzw. die Landeshauptstadt München.

https://www.stmwi.bayern.de/soforthilfe-corona/

Welche Besonderheiten sind zu beachten?

  • Bundesprogramm zur Soforthilfe ist vorrangig zu beantragen.
  • Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz sind vorrangig zu beantragen.
  • Bisher keine Regelung zur bilanziellen Behandlung, sprich ob das grundsätzliche Wahlrecht besteht, den Zuschuss als Einnahme zu bilanzieren.

2. Soforthilfe des Bundes 

Wer kann den Zuschuss beantragen?

Antragsberechtigte sind Soloselbständige, Angehörige der Freien Berufe und kleine Unternehmen einschließlich Landwirte mit bis zu 10 Beschäftigten, die wirtschaftlich am Markt als Unternehmen tätig sind. Sie müssen ihre Tätigkeit von einer inländischen Betriebsstätte oder einem inländischen Sitz der Geschäftsführung aus ausführen und bei einem deutschen Finanzamt angemeldet sein.

Was begründet den Antrag?

Nachweis des Liquiditätsengpasses[1] durch Corona-Krise: Der Antragsteller muss versichern, dass er durch die Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist. Antragstellende Unternehmen dürfen sich nicht bereits am 31.12.2019 in finanziellen Schwierigkeiten befunden haben. Der Antragsteller muss versichern, dass er durch die Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist.

Wie viel Zuschuss kann beantragt werden?

Die Soforthilfe dient der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz der Unternehmen und zur Überbrückung von akuten Liquiditätsengpässen in Folge der Corona-Krise. Unternehmen bzw. Selbständige aus allen Wirtschaftsbereichen mit bis zu 5 Beschäftigten können einen einmaligen Zuschuss von bis zu 9.000 Euro für drei Monate beantragen, Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten einen einmaligen Zuschuss von bis zu 15.000 Euro, ebenfalls für drei Monate.

Bis wann sind Anträge zu stellen?

Anträge sind bis spätestens 31.05.2020 bei der zuständigen Landesbehörde zu stellen.

Welche Besonderheiten sind zu beachten?

Kumulierung mit anderen Hilfen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie ist grundsätzlich möglich. Eine Überkompensation ist aber zurückzuzahlen. Damit der Zuschuss jetzt, wenn es wichtig ist, in vollem Umfang den Unternehmen zu Gute kommt, wird er bei den Steuervorauszahlungen für 2020 nicht berücksichtigt. Zwar ist der Zuschuss grundsätzlich steuerpflichtig, aber das wirkt sich erst dann aus, wenn die Steuererklärung für 2020 eingereicht werden muss, also frühestens im nächsten Jahr. Nur wenn im Jahr 2020 ein positiver Gewinn erwirtschaftet wurde, wird dann auf den Zuschuss der individuelle Steuersatz fällig.

An wen sind die Anträge zu richten?

Länder haben die Umsetzung und Auszahlung der Hilfen übernommen. Eine Liste der Ansprechpartner finden Sie nachfolgend.

https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Pressemitteilungen/2020/20200329-weg-fuer-gewaehrung-corona-bundes-soforthilfen-ist-frei.html

3. Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz

Wer kann Entschädigung beantragen?

Jeder, der in Bayern aufgrund des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) einem Tätigkeitsverbot unterliegt und einen Verdienstausfall erleidet ohne dabei krank zu sein.

Was begründet den Antrag?

Wer aufgrund des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) einem Tätigkeitsverbot unterliegt oder unterworfen wird, beziehungsweise abgesondert wurde, und einen Verdienstausfall erleidet und dabei nicht krank ist, erhält grundsätzlich eine Entschädigung.

Wie viel Zuschuss kann beantragt werden

Die Entschädigung bemisst sich nach dem Verdienstausfall.

  • bis 6. Woche: Entschädigung in Höhe des vollen Verdienstausfalls (netto) und
  • ab 7. Woche: Entschädigung in Höhe des Krankengeldes nach § 47 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Bis wann sind Anträge zu stellen?

Antragsfrist: bis zu 3 Monate nach Beginn des Tätigkeitsverbots oder der Absonderung.

Welche Besonderheiten sind zu beachten?

Eine Entschädigung kann nicht gezahlt werden:

  • an Eltern ohne Tätigkeitsverbot, deren Kinder wegen eines Besuchsverbotes gemäß IfSG keine Betreuungseinrichtung besuchen durften
  • für die Zeit einer Krankschreibung oder Krankmeldung. Nachweis, dass während der Zeit des Tätigkeitsverbotes keine Arbeitsunfähigkeit wegen einer Krankheit bestand (Bescheinigung der Krankenkasse o. ä.)
  • für Auszubildende, die aus einem in ihrer Person liegenden Grund unverschuldet verhindert sind, ihre Pflichten aus dem Berufsausbildungsverhältnis zu erfüllen (gemäß § 19 Absatz 1 Ziffer 2 Buchstabe b BBiG)
  • bei fehlender Tarifregelung: für eine relativ unerhebliche Zeit des Tätigkeitsverbotes (nach § 616 BGB)
  • bei anderweitigem, entlohntem Einsatz im Betrieb
  • bei vertraglichen oder tarifrechtlichen Verpflichtungen des Arbeitgebers zur Lohnfortzahlung

Es besteht die Pflicht des Arbeitgebers, auch die Entschädigungszahlung des Staates voraus zu finanzieren. Durch diese gesetzliche Pflicht des Arbeitgebers ist sichergestellt, dass die Betroffenen erst einmal trotz Absonderung ihr Geld weiter erhalten.

Bei Selbstständigen erfolgt die Berechnung auf Basis von 1/12 des Arbeitseinkommens (Paragraph 15 Sozialgesetzbuch IV), bei Heimarbeitern gilt der Monatsdurchschnitt des letzten Jahreseinkommens.

Arbeitnehmer sind verpflichtet ihren Arbeitgeber oder Dienstherren unverzüglich zu informieren, dass ein Tätigkeitsverbot vorliegt. Als angestellte(r) Beschäftigte(r) erhalten Sie den Verdienstausfall bei einem Tätigkeitsverbot beziehungsweise einer Absonderung gemäß Infektionsschutzgesetz in den ersten 6 Wochen von Ihrem Arbeitgeber ausgezahlt. Zur Entschädigung bei einem Tätigkeitsverbot von mehr als 6 Wochen muss ein formloser Antrag bei der zuständigen Regierung gestellt werden.

Arbeitgebern erstattet die zuständige Regierung die gezahlten Entschädigungen für ihre Angestellten, denen eine Entschädigung nach § 56 Absatz 1 IfSG zu gewähren ist (bei Tätigkeitsverboten: Verdienstausfall und Rentenbeiträge; bei Abgesonderten: 

Verdienstausfall, Rentenbeiträge und Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung). Selbstständig Tätige stellen den Antrag auf Entschädigung direkt bei der zuständigen Regierung.

An wen sind die Anträge zu richten?

An die zuständige Regierungsstelle.

Bleiben Sie gesund!

[1] Definition zum Liquiditätsengpass:

 Ein Liquiditätsengpass liegt vor, wenn infolge der Corona-Pandemie die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (bspw. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingraten) zu zahlen. Private liquide Mittel müssen nicht (mehr) zur Deckung des Liquiditätsengpasses eingesetzt werden.


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