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Erwerb der serbischen Staatsbürgerschaft

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Die Einbürgerung in die serbische Staatsbürgerschaft (im folgenden Text als „Staatsbürgerschaft“ bezeichnet) wird durch das Gesetz über die Staatsbürgerschaft der Republik Serbien geregelt („Amtsblatt RS“ Nr. 135/2004 und 90/2007, im folgenden Text als „Gesetz“ bezeichnet).

Neben den Möglichkeiten des Erwerbs der Staatsbürgerschaft durch Herkunft, Geburt im Gebiet der Republik Serbien oder im Rahmen eines internationalen Vertrags kann die Staatsbürgerschaft durch Entscheidung des Innenministeriums erworben werden, wenn bestimmte rechtliche Voraussetzungen erfüllt sind.

Ein Ausländer, dem gemäß den Vorschriften über den Verkehr und Aufenthalt von Ausländern eine ständige Niederlassung in der Republik Serbien gewährt ist, kann unter folgenden Voraussetzungen auf eigenen Antrag in die serbische Staatsangehörigkeit aufgenommen werden, wenn

  1. er das 18. Lebensjahr vollendet hat,
  2. er die Entlassung aus der ausländischen Staatsbürgerschaft vorweisen kann oder nachweisen kann, dass er diese erhalten wird, wenn er in die Staatsbürgerschaft der Republik Serbien aufgenommen wird, außer in Fällen, in denen der fremde Staat die Entlassung aus der Staatsbürgerschaft nicht zulässt oder Voraussetzungen dafür stellt, die der Ausländer nicht erfüllen kann und der Antragsteller aussagt, dass er auf die fremde Staatsbürgerschaft verzichtet, oder wenn ein Verzicht oder Verlust der früheren Staatsbürgerschaft nicht möglich oder nicht sinnvollerweise zu erwarten ist,
  3. der Antragsteller vor der Antragstellung für mindestens drei Jahre ohne Unterbrechung einen ständigen Wohnsitz in der Republik Serbien angemeldet hat,
  4. eine schriftliche Erklärung vorliegt, dass der Antragsteller die Republik Serbien als seinen Staat betrachtet.

Das Gesetz regelt und erkennt weitere Möglichkeiten für den Erwerb der Staatsbürgerschaft an, die sich auf Geburt, Zugehörigkeit zum serbischen Volk, Auswanderung, Ehe oder nationale Interessen beziehen.

  • Eine Person, die in der Republik Serbien geboren ist, kann die serbische Staatsbürgerschaft beantragen, wenn sie mindestens zwei Jahre ohne Unterbrechung einen ständigen Wohnsitz in der Republik Serbien hat und schriftlich erklärt, dass sie die Republik Serbien als ihren Staat betrachtet.
  • Ein Ausländer, der mindestens 3 Jahre mit einem serbischen Staatsbürger verheiratet ist und dem eine ständige Niederlassung in der Republik Serbien bewilligt ist, wenn er schriftlich erklärt, dass er die Republik Serbien als seinen Staat betrachtet.
  • Ein Auswanderer beziehungsweise eine Person und seine Nachkommen, die von der Republik Serbien mit der Absicht, einen ständigen Auslandsaufenthalt zu führen, ausgewandert sind, können die serbische Staatsbürgerschaft erhalten, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben, ihnen die Handlungsfähigkeit nicht entzogen ist und wenn schriftlich erklärt wird, dass sie die Republik Serbien als ihren Staat betrachten. Der Ehepartner des Auswanderers, der die serbische Staatsbürgerschaft erworben hat, kann auch die serbische Staatsbürgerschaft erwerben, wenn er schriftlich erklärt, dass er die Republik Serbien als seinen Staat betrachtet.
  • In die Staatsbürgerschaft der Republik Serbien kann ein Ausländer aufgenommen werden, dessen Einbürgerung in der Republik Serbien den Interessen der Republik Serbien entspricht.
  • Wenn beide Eltern die serbische Staatsbürgerschaft erwerben, erwerben auch ihre minderjährigen Kinder die serbische Staatsbürgerschaft. Auf Antrag eines Elternteils, der die serbische Staatsbürgerschaft erworben hat, erhält nach Zustimmung des anderen Elternteils auch das minderjährige Kind die serbische Staatsbürgerschaft.
  • Ein Mitglied des serbischen Volkes, das in der Republik Serbien keinen Wohnsitz hat, hat das Recht, die serbische Staatsbürgerschaft ohne Entlassung aus der fremden Staatsbürgerschaft zu erwerben, wenn: er das 18. Lebensjahr vollendet hat, ihm die Handlungsfähigkeit nicht entzogen ist und wenn er schriftlich erklärt, dass er die Republik Serbien als seinen Staat betrachtet. Unter denselben Bedingungen kann die serbische Staatsbürgerschaft auch eine Person erlangen, die in einer der Mitgliedsrepubliken der ehemaligen SFRJ (Jugoslawien) geboren ist, deren Staatsbürgerschaft besitzt oder ein Bürger eines anderen Staates, der auf dem Gebiet der ehemaligen SFRJ gegründet wurde, ist, sich als Flüchtling oder Vertriebener im Gebiet der Republik Serbien befindet oder ins Ausland geflohen ist.

Um die Staatsbürgerschaft der Republik Serbien zu erlangen, ist es notwendig, bei der zuständigen Polizeibehörde einen Antrag zu stellen. Neben dem Antrag werden Unterlagen angefordert, die sich nach der Grundlage des Erwerbs unterscheiden, wie zum Beispiel

  1. beglaubigte Kopie der Zulassung für einen dauerhaften Aufenthalt in der Republik Serbien,
  2. Kopie der Geburtsurkunde,
  3. Kopie der Heiratsurkunde,
  4. schriftliche Erklärung, dass der Antragsteller die Republik Serbien als seinen Staat betrachtet,
  5. Kopie des Personalausweises für Ausländer,
  6. Nachweis über eingezahlte Gebühren, wenn die Grundlage zum Erwerb der Staatsbürgerschaft die Ehe mit einem serbischen Staatsbürger ist.

Unsere Anwaltskanzlei steht Ihnen für alle weiteren Fragen hinsichtlich der Beratung, Antragstellung, erforderlichen Unterlagen usw. gerne zur Verfügung.

Rechtsanwalt Damir Petrović

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