Erwerbsminderungsrente – „Wegefähigkeit"

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Die Entscheidung

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 22.03.2016 (Az. L 13 R 2903/14) entschieden, dass derjenige, der aufgrund eines eingeschränkten Sehvermögens die üblichen Wegstrecken nur unter einer besonderen Gefahr zurücklegen kann, erwerbsgemindert ist. Nach der Rechtsprechung des BSG gehört zur Erwerbsfähigkeit auch das Vermögen, eine Arbeitsstelle aufzusuchen.

Eine Einschränkung der Wegefähigkeit liegt vor, wenn der Versicherte nicht mehr in der Lage ist, täglich viermal Wegstrecken von knapp mehr als 500 m mit einem unzumutbaren Zeitaufwand von bis zu 20 Minuten zu Fuß zurückzulegen und zweimal öffentliche Verkehrsmittel während der Hauptverkehrszeiten zu benutzen. Außerdem sei auch derjenige erheblich beeinträchtigt, der nicht ohne besondere Gefahr für sich oder andere Fußwege zurückzulegen vermag.

Fazit

Ist ein Versicherter nicht mehr in der Lage, eine mögliche Arbeitsstelle eigenständig aufzusuchen, liegt eine Erwerbsminderung vor. Es besteht dann ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung. Die Wegefähigkeit wird dabei anhand von Arztberichten oder medizinischen Sachverständigengutachten im Einzelfall beurteilt. Bei einer Rentenablehnung kann betroffenen Versicherten die Beratung bzw. Vertretung durch einen spezialisierten Fachanwalt für Sozialrecht angeraten werden. 

Bitte beachten Sie, dass dieser Beitrag – für den wir keine Haftung übernehmen – eine Beratung im Einzelfall nicht ersetzen kann. 

Alexander Seltmann

Rechtsanwalt 

Fachanwalt für Sozialrecht

Anwaltskanzlei Gaßmann & Seidel, Stuttgart


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