Eskalierter Kokainkauf - Heimtückischer Mord

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Mord

In § 211 Strafgesetzbuch (StGB) wird normiert, wann man sich des Mordes strafbar macht. Demnach ist derjenige Mörder, der mit einem Mordmerkmal tötet. Bestraft wird der Mord gemäß § 211 StGB mit einer lebenslangen Freiheitsstrafe.

Heimtücke

Eines dieser Mordmerkmale ist die Heimtücke, was vermutlich eines der problematischsten Mordmerkmale ist. Durch die Definition der Heimtücke kann diese sehr weit ausgelegt werden. Heimtückisch handelt, wer die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tötung ausnutzt. Das Opfer muss zum einen also wehrlos sein und zum anderen bei Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs nicht mit diesem rechnen. Um das dann schließlich auszunutzen, muss dem Täter die Lage des Angegriffenen bewusst sein und der Täter erkannt haben, dass er mit seinem Angriff einen schutzlosen Menschen überrascht.

Sachverhalt

In seinem Beschluss vom 18. November 2021 musste sich der Bundesgerichtshof (1 StR 397/21) mit der Heimtücke auseinandersetzen.

Im vorliegenden Sachverhalt hatte der Angeklagte Schulden in Höhe von mehreren Tausend Euro beim Tatopfer, die aus den Käufen von Kokain resultierten. Zuletzt hatte der Angeklagte Schulden beim Tatopfer von etwa 8.000 oder 9.000 EUR, die das Tatopfer mit Hilfe von massiven Drohungen versuchte einzutreiben. Da der Angeklagte die geforderte Summe nicht zahlen konnte, gab er wahrheitswidrig an, einen Kredit aufgenommen zu haben und das Geld zahlen zu können.

Dieses sollte er dem Tatopfer bei einem Treffen nun geben. Mit einer Schusswaffe bewaffnet, setzte sich der Angeklagte hinter den Beifahrersitz des Autos, sodass das Tatopfer die Waffe nicht sah. Zuerst erklärte er dem Tatopfer, mehr Zeit für die Beschaffung des Geldes zu brauchen und holte dabei die Waffe heraus. Das Tatopfer, welches die Situation nicht ernst nahm, griff in Richtung der Waffe, woraufhin der Angeklagte ihm dreimal in den Kopf schoss. Das Tatopfer verstarb. Das Landgericht verurteilte den Angeklagten dafür wegen heimtückischen Mordes im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB. Die Revision des Angeklagten hatte jedoch Erfolg.

Entscheidung des Bundesgerichtshofes

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes liegt kein Mord im vorliegenden Fall vor. Zwar ist das Landgericht korrekterweise zu dem Ergebnis gekommen, dass die Tat weder gerechtfertigt noch entschuldigt ist, jedoch hat es rechtsfehlerhaft das Mordmerkmal der Heimtücke angenommen.

In Situationen, in denen das Erpressungsopfer den Erpresser tötet, kann der Erpresser in der Regel mit einem Gegenangriff rechnen, wenn er dabei ist, seine Tat zu vollenden oder zu beenden. Das Erpressungsopfer handelt in so einem Fall regelmäßig nicht heimtückisch, da keine Arglosigkeit beim Erpresser angenommen werden kann.

Vorliegend befand sich der Angeklagte in einer fortdauernden Erpressungssituation, gegen die er sich mit den Schüssen zur Wehr setzte. Zudem schien die Situation so nicht vom Angeklagten geplant zu sein. Der Entschluss, ihn zu töten, entwickelte sich vielmehr aus der Situation heraus.

Infolgedessen ändert der Senat den Schuldspruch selbst.

Hilfe durch Fachanwalt für Strafrecht

Dieser Beitrag wurde von Rechtsanwalt Dietrich erstellt. Rechtsanwalt Dietrich tritt bereits seit vielen Jahren deutschlandweit als Strafverteidiger auf. Wenn Ihnen vorgeworfen wird, sich wegen Mord strafbar gemacht zu haben, können Sie unter den angegebenen Kontaktdaten einen Besprechungstermin mit Rechtsanwalt Dietrich vereinbaren. Alternativ können Sie Rechtsanwalt Dietrich auch eine E-Mail schreiben.


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