EuGH: deutsche Mitbestimmung mit EU-Recht vereinbar

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Der Ausschluss der außerhalb Deutschlands beschäftigten Arbeitnehmer eines Konzerns vom aktiven und passiven Wahlrecht bei den Wahlen der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat der deutschen Muttergesellschaft verstößt nicht gegen die Freizügigkeit der Arbeitnehmer.

EuGH, Urteil v. 18.07.2017 – C-566/15

Der Fall

Die TUI AG (deutsche Aktiengesellschaft) ist die Konzernmutter des weltweit tätigen Touristikkonzerns TUI. Im Konzern sind in Deutschland über 10.000 und in den übrigen EU-Mitgliedstaaten fast 40.000 Personen beschäftigt.

Ein Anteilseigner der TUI AG (Konrad Erzberger) hat vor deutschen Gerichten gegen die Zusammensetzung des Aufsichtsrats geklagt. Nach dem deutschen Mitbestimmungsgesetz (MitbestG) werden die Mitglieder des Aufsichtsrats jeweils zur Hälfte von Anteilseignern und von Arbeitnehmern bestimmt. Herr Erzberger ist der Ansicht, das MitbestG verletze EU-Recht, weil danach nur die in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmer des Konzerns die Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat wählen könnten und auch nur deutsche Arbeitnehmer in den Aufsichtsrat wählbar seien. Die bei einer Gesellschaft der TUI-Gruppe in einem anderen Mitgliedstaat beschäftigten Arbeitnehmer – in der Regel nicht deutsche Staatsangehörige – sind hingegen ausgeschlossen. Dies verstoße gegen das allgemeine Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit und gegen die Arbeitnehmerfreizügigkeit.

Das mit dem Fall betraute Berliner Kammergericht (entspricht einem Oberlandesgericht) hat den EuGH angerufen und gefragt, ob das deutsche MitbestG mit dem EU-Recht vereinbar ist (KG, Vorlagebeschluss vom 16.10.2015, 14 W 89/15).

Die Entscheidung

In seinem Urteil unterscheidet der EuGH zwei Fallgestaltungen.

Der EuGH hat zunächst festgestellt, dass die Situation der in anderen EU-Mitgliedstaaten als Deutschland beschäftigten Arbeitnehmer der TUI-Gruppe nicht anhand des Verbots der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit, sondern anhand der Freizügigkeit der Arbeitnehmer zu prüfen ist. Dies sei ein besonderes Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit für den Bereich der Arbeitsbedingungen.

Der EuGH stellte sodann fest, dass die Situation dieser Arbeitnehmer nicht unter die Arbeitnehmerfreizügigkeit fällt. Deren Bestimmungen seien nämlich nicht auf solche Arbeitnehmer anzuwenden, die von ihrer Freizügigkeit innerhalb der EU nie Gebrauch gemacht haben oder keinen Gebrauch machen wollen. Die Abhängigkeit der ausländischen Tochtergesellschaften von der deutschen Muttergesellschaft sei insoweit ohne Bedeutung.

Zu den in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmern, die ihre Stelle aufgeben, um eine Stelle bei einer in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässigen Tochtergesellschaft dieses Konzerns anzutreten, stellte der EuGH hingegen fest, dass ihre Situation grundsätzlich unter die Arbeitnehmerfreizügigkeit fällt. Der Verlust des aktiven Wahlrechts und der Wählbarkeit für die Wahl der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat der deutschen Muttergesellschaft sowie ggf. auch der Verlust des Rechts auf Ausübung eines Aufsichtsratsmandats seien jedoch keine Behinderungen der Arbeitnehmerfreizügigkeit. Diese garantiere nämlich nicht, dass der Umzug eines Arbeitnehmers in einen anderen EU-Mitgliedstaat in sozialer Hinsicht neutral sein werde. Ein solcher Umzug könne aufgrund der Unterschiede zwischen den Systemen und den Rechtsvorschriften Vorteile oder Nachteile haben. Das EU-Recht hindere einen EU-Mitgliedstaat nicht, hins. der Arbeitnehmerinteressen in Leitungs- und Aufsichtsorganen einer Gesellschaft vorzusehen, dass die von ihm hierzu erlassenen Vorschriften nur auf die Arbeitnehmer inländischer Betriebe Anwendung finden.

Beraterhinweis

Der EuGH hat – wie meistens – entsprechend den Schlussanträgen des Generalanwalts vom 04.05.2017 entschieden. Die Entscheidung ist von großer praktischer Relevanz. Durch die Entscheidung des EuGHs ist die entstandene Rechtsunsicherheit für mitbestimmte, übernational agierende Unternehmen nunmehr beseitigt. Wäre die Entscheidung anders ausgegangen und wären die ausländischen Beschäftigten somit an der Wahl zu beteiligen, wären Auswirkungen auf diverse Aufsichtsräte zu befürchten gewesen. Es ist auch davon ausgegangen worden, dass die Wahl der Arbeitnehmervertreter zum Aufsichtsrat komplizierter und kostspieliger geworden wäre.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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