Das arbeitsrechtliche Urlaubsdilemma - Urlaubsverjährung könnte gegen EU-Recht verstoßen

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Während viele Arbeitnehmer gerade irgendwo unter Palmen mit den Füßen im Sand einen Cocktail schlürfen, zerbricht sich der Europäische Gerichtshof wieder einmal den Kopf darüber, ob, wann und unter welchen Umständen der Jahresurlaub von Arbeitnehmern verfällt.

Arbeitnehmern und Arbeitgebern scheinen die gar nicht mehr so neuen Entwicklungen rund um den Urlaubsverfall und Urlaubskürzung bislang immer noch unbekannt zu sein. Deswegen widmet sich dieser Artikel passend zur Jahreszeit einigen „Neuerungen“ im Zusammenhang mit dem Urlaubsanspruch, die jedem bekannt sein sollten.

EuGH 22.11.2011 – Az.: C-214/10

Seit dieser Entscheidung verfällt der Urlaub von langzeiterkrankten Arbeitnehmern erst nach Ablauf von 15 Monaten nach Ablauf des jeweiligen Urlaubsjahres.

EuGH 06.11.2018 – Az.: C-684/16

Der Urlaubsanspruch aller Arbeitnehmer bleibt über den 31.12. des jeweiligen Urlaubsjahres hinaus bestehen, soweit der Arbeitgeber nicht explizit vorher auf den drohenden Urlaubsverfall hinweist und dazu auffordert den Urlaub zu nehmen.

Beide Entscheidungen sind nicht nur für langzeiterkrankte Arbeitnehmer interessant, sondern auch für solche, die nach mehreren Jahren aus der Elternzeit zurückkehren. Auch dabei sammelt sich Urlaub an über den gewöhnlich nach Beendigung der Elternzeit gestritten wird, soweit der Arbeitgeber diesen nicht explizit kürzt.

BAG 29.09.2020 – Az.: 9 AZR 266/20

Der 9. Senat des BAG hat den EuGH letztes Jahr um Vorabentscheidung zu der Frage gebeten, ob ein unterbliebener Hinweis des Arbeitgebers auf den Urlaubsverfall dazu führt, dass dieser weder nach 15 Monaten verfällt noch verjährt. Normalerweise verjähren Ansprüche spätestens nach 3 Jahren. Gilt dies auch dann, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht auf den drohenden Urlaubsverfall hinweist und seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt? Kritiker meinen, dass der Hinweis des Arbeitgebers auf den drohenden Urlaubsverfall ins Leere gehen würde, wenn der betroffene Arbeitnehmer den Urlaub aus krankheitsbedingten Gründen tatsächlich gar nicht nehmen kann. Ob der EuGH hierzu eine abweichende Meinung vertritt, bleibt abzuwarten.

Tipp für Arbeitnehmer: Auf der Hut sein und vorsorglich den angesammelten Urlaub geltend machen.

Tipp für Arbeitgeber: Jährlich auf den Urlaubsverfall hinweisen. Wir helfen gerne bei der Wahl der richtigen Formulierung. 

Foto(s): @anastasia.tewes

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