EuGH erklärt die HOAI-Mindest-/Höchstsätze für europarechtswidrig

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Mit Urteil vom 04.07.2019 (Rs.C-377/17) hat der EuGH festgestellt, dass die in der HOAI vorgesehenen Mindest- und Höchstsätze europarechtswidrig sind und die Bundesrepublik Deutschland dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 15 der Dienstleistungsrichtlinie 2006/123/EG verstoßen hat.

Der EuGH begründet seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass es der Bundesrepublik Deutschland nicht gelungen sei, nachzuweisen, dass die in der HOAI vorgesehenen Mindestsätze geeignet sind, die Erreichung des Ziels einer hohen Qualität der Planungsleistungen zu gewährleisten und den Verbraucherschutz sicherzustellen. Die Festlegung von Höchstsätzen zum Zwecke des Verbraucherschutzes sei im Hinblick auf dieses Ziel nicht als verhältnismäßig anzusehen.

Die Entscheidung des EuGH ist insbesondere bedeutsam für sog. Aufstockungsklagen, mit denen Architekten aufgrund einer mündlichen Beauftragung mit Architektenleistungen Architektenhonorar auf Grundlage der Mindestsätze gegenüber dem Auftraggeber eingeklagt haben. In diesen Fällen werden sich Architekten oder Ingenieure in der Regel nicht mehr darauf berufen können, dass ein Honorar in Höhe der HOAI-Mindestsätze geschuldet ist. Dagegen bleiben bestehende Planerverträge, die auf die HOAI verweisen, auch weiterhin wirksam.

Im Hinblick auf die mit Spannung erwartete Entscheidung des EuGH hatten bereits zahlreiche Instanzgerichte laufende Architektenhonorarprozesse in analoger Anwendung von § 148 ZPO ausgesetzt, so u. a. das LG Baden-Baden gemäß Beschluss vom 07.05.2019 sowie das LG Dresden gemäß Beschluss vom 08.02.2018.

Die Bundesrepublik Deutschland ist nun gehalten, unionrechtskonforme Neuregelungen zu schaffen, die es den Vertragsparteien in Zukunft gestatten werden, bei Abschluss von Planerverträgen wirksam Honorare zu vereinbaren, die bislang zu einer unwirksamen Unterschreitung der HOAI Mindestsätze führten.


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