Mindest- und Höchstsätze der HOAI sind unwirksam

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Wirklich überraschend kam das nicht: Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 4.7.2019 (Az, C-377/17) die deutschen Regelungen zur Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) in Bezug auf Mindest- und Höchstsätze für Planerhonorare für unvereinbar mit dem EU-Recht erklärt. Zugrunde lag ein Vertragsverletzungsverfahren der EU-Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland. Die Entscheidung war im Vorfeld von vielen Experten erwartet worden, bereits die Schlussanträge des Generalanwalts hatten ein klares Bild gezeichnet.

Konkret geht es um die Normen, nach denen die Vergütung für Architekten- und Ingenieursleistungen abhängig von den vorab einzuschätzenden Baukosten (sog. Kostenberechnung) in fest vorgegebenen Korridoren liegen muss. Die verstößt nach Ansicht der Luxemburger Richter gegen den Sinn und Zweck der Dienstleistungsrichtlinie (RL 2006/123/EG). Die Bundesrepublik Deutschland hatte in ihrer Verteidigung den Verbraucherschutz und die Qualitätssicherung der Planungsleistungen ins Feld geführt, konnte damit jedoch nicht durchdringen.

Der deutsche Gesetzgeber ist nun verpflichtet, eine Neuregelung zu implementieren, die mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Vorerst behält die HOAI jedoch vollumfänglich ihre Gültigkeit. Generell ist nicht mit dem großen Neuentwurf zu rechnen. Vielmehr geht die Mehrzahl der Experten davon aus, dass weite Teile wie die Beschreibung des Planungsprozesses in Leistungsphasen mit den einzelnen Leistungsbildern beibehalten werden können. Definitiv geändert werden müssen jedoch die starren Vergütungsregelungen.

Wirkung des Urteils für aktuelle Verträge

Bereits bestehende Planerverträge, die einen entsprechenden Verweis auf die HOAI beinhalten, behalten auch nach dem Urteil ihre Wirksamkeit. Insbesondere besteht hier kein Anpassungsbedarf, da durch den Verweis ein Preisfindungsmechanismus gefunden wurde, der als Abrechnungsgrundlage für beide Vertragsparteien dient.

Völlig anders stellt sich die Situation bei gerichtlichen Vergütungsstreitigkeiten dar. Denn hier entfaltet das Urteil unmittelbar seine Wirkung: Das bedeutet, dass sich ein Architekt oder Ingenieur im Regelfall nicht mehr darauf berufen können wird, das vereinbarte Honorar unterschreite den Mindestsatz, den die HOAI vorgibt.

Wirkung für neue Verträge

Das deutsche Recht ist gekennzeichnet durch den Grundsatz der Privatautonomie. Somit können Vertragspartner auch zukünftig vereinbaren, dass sich die Vergütung an der HOAI in ihrer heutigen Form orientieren soll. In der Praxis bleibt jedoch abzuwarten, wie die neuen Spielräume genutzt werden. Vor allem die Vereinbarung eines Pauschalhonorars wird wohl an Bedeutung gewinnen – dies war bei Baukosten über 25 Millionen Euro auch schon vorher möglich.

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