HOAI – Mindest- und Höchstsätze sind europarechtswidrig!

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Nun liegt die Entscheidung vor! 

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 04.07.2019 Recht gesetzt und ausgesprochen, dass die in der HOAI festgelegte Pflicht zur Einhaltung der Höchst- und Mindestsätze einen Verstoß gegen die Dienstleistungsrichtlinie und die Niederlassungsfreiheit darstelle. Der EuGH hat sich damit den Schlussanträgen des Generalanwaltes angeschlossen. Es ist nun an der Bundesregierung, die Regelung über die Mindest- und Höchstsätze schnellstmöglich anzupassen. Außerdem können sich Architekten, Ingenieure, aber auch Bauherren nicht mehr auf die HOAI berufen, um eine Unter- oder Überschreitung des Honorarrahmens einzuklagen.

Dies, obgleich die Bundesregierung in mehreren Gutachten substantiierte Argumenten aufgezeigt hatte, dass durch die verbindlichen Mindest- und Höchstsätze der HOAI tatsächlich kein ausländischer Architekt oder Ingenieur daran gehindert werde, sich in Deutschland niederzulassen. Die insoweit übermittelten Stellungnahmen europäischer Dachverbände der Architekten und Ingenieure haben den EuGH nicht überzeugt.

Diese Entscheidung auf europäischer Ebene bedeutet nicht das Ende der HOAI. Die meisten Regelungen bleiben von der Entscheidung unberührt, so insbesondere die Leistungsbilder und die Regelungen zur Ermittlung des Honorars. Bestehende Planungsverträge sind in aller Regel von der Entscheidung nicht betroffen. Die HOAI kann auch weiterhin als Grundlage für Architekten- und Ingenieurverträge vereinbart werden. Lediglich die Pflicht zur Einhaltung der Mindest- und Höchstsätze der HOAI ist nicht mehr gerichtlich durchsetzbar.

(EuGH, Urteil vom 04.07.2019, Rs. C-377/17)


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