Exportkontrollen im Außenhandelsrecht - Gefahren für Vorstandsmitglieder und Ausfuhrverantwortliche

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Für Industrie-und Handelsunternehmen ist es von großer Bedeutung sich im Außenwirtschaftsverkehr über Beschränkungen und Anordnungen von Handlungspflichten exakt zu informieren. Zwar regelt das Außenwirtschaftsgesetz (AWG) grundsätzlich die Freiheit des Außenwirtschaftsverkehrs im Außenhandel, doch gibt es Ausfuhrbeschränkungen in Form von Genehmigungsvorbehalten, deren Einhaltung zwingenden ist, um die Sicherheitsinteressen und den Schutz der auswärtigen Beziehungen zu gewährleisten.

Auf der Grundlage von § 4 des Außenwirtschaftsgesetzes gibt es konkrete Verbote und Genehmigungspflichten bei Exporten, über die Sie sich als Handelsunternehmen zu informieren haben. Bestimmte Tätigkeiten und Exporte im Bereich des Außenhandels sind strikt verboten bzw. jedenfalls genehmigungspflichtig. Beispielsweise im Bereich des Kriegswaffenkontrollgesetzes bedarf es stets der Genehmigung durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie. Zu beachten sind aber auch Embargos, die Verbote und Einschränkungen des Außenhandels beinhalten. Embargos können sowohl länderbezogen als auch gruppenbezogen sein.

Hintergrund dieses Artikels ist, darüber aufzuklären, dass Freiheitsstrafen und Geldbußen in Höhe von bis zu einer Millionen Euro für Vorstände, Geschäftsführer aber auch Mitarbeiter drohen können, bei fehlender Kenntnis zum Thema Exportkontrollen. Betroffen von der Strafbarkeit bei Verfehlungen im Außenwirtschaftsrecht sind besonders die Geschäftsführungsmitglieder, Ausfuhrverantwortliche sowie aktive Unternehmensmitglieder. Strafbar sind bereits Handlungen, die zwar nicht als strafbar erkannt worden sind, aber bei gehöriger Sorgfalt als solche hätten erkannt werden können. Es gilt demnach sich bei jeder Geschäftsabwicklung über etwaige Ausfuhrbeschränkungen im Außenhandel zu informieren.

Beispielhaft sei angeführt, welche Bereiche die Ausfuhrbeschränkungen regelmäßig betreffen:

  • Technische Unterstützungen
  • Länderembargos
  • Rüstungsgüter und Kriegswaffen

Handels-und Vermittlungsgeschäfte etc.

Gerade im Außenhandel ist es wichtig, sich vor Vertragsabschluss über Absicherungsmöglichkeiten im Außenhandel zu informieren. Hierzu gehört zum Beispiel die sog. Exportklausel. Hierbei handelt es sich um eine vertragliche Vereinbarung, zwischen dem Lieferanten und dem Leistungsempfänger, um Leistungsstörungen zu regeln, die auf Grund von Genehmigungspflichten und außenwirtschaftlichen Verboten entstehen können. Danach muss der Ausführer den Vertrag nicht erfüllen, wenn er Lieferverbote hat, insbesondere bei der Versagung einer Ausfuhrgenehmigung.



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