Fachkräfteeinwanderung in medizinischen Berufen

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In Deutschland fehlen aufgrund der bereits heute sichtbaren demografischen Entwicklung Fachkräfte in vielen Fachberufen, insbesondere im MINT- als auch medizinischen Bereich.

Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz (2020) möchte Erleichterungen schaffen, um die Einwanderung ausländischer Arbeitnehmer nach Deutschland zu fördern und zu vereinfachen. Dieser Beitrag befasst sich insbesondere für die Fachkräfteeinwanderung in medizinischen Berufen bzw. der Pflege.


Besonderheiten der Fachkräfteeinwanderung in der Pflege 

Um als anerkannte Pflegefachkraft in Deutschland arbeiten zu dürfen, ist die Prüfung der Gleichwertigkeit des erlangten Abschlusses mit der deutschen Ausbildung notwendig, was häufig zu einem Defizitbescheid und damit nur zu einer Teilanerkennung der im Ausland erworbenen Qualifikationen führt. Diese Defizite müssen bspw. durch Anpassungsmaßnahmen ausgeglichen werden. Wer im Ausland einen höheren Abschluss vorweisen kann, wird eventuell im deutschen Vergleich nur eine geringere Berufsanerkennung erhalten, die er jedoch im weiteren Verlauf durch Fortbildungen und Schulungen anpassen kann.

Zusätzlich dazu benötigen die eingewanderten Ausländer ein B2-Sprachzertifikat, welches sie auch durch den Besuch eines Sprachkurses in Deutschland erwerben können.

Nur mit Sprachzertifikat und Nachweis des Defizitausgleichs erhalten die Pflegekräfte ihre Berufserlaubnis und können als anerkannte Pflegefachkraft eingesetzt werden. 

Eine Besonderheit in Pflegeberufen ist, dass bereits ein zugesicherter Arbeitsvertrag für eine Aufenthaltserlaubnis ausreicht, ohne eine vorherige Qualifikation vorweisen zu müssen, da eine solche Ausbildung in Deutschland nachgeholt werden kann. Dafür kann eine Aufenthaltsgenehmigung für bis zu sechs Monate ausgestellt werden, in der jemand nach einer Ausbildungsstelle oder zum Beispiel auch einem Studienplatz in der Pflege suchen kann.

Die Arbeitsagentur prüft zudem, ob das Gehalt in Verträgen mit Arbeitnehmern aus Drittstaaten die jeweiligen regionalen Durchschnitte nicht unterschreitet, da das Gesetz eine Gleichbehandlung und Integration der eingewanderten Arbeitnehmer bezweckt.

Der Aufenthaltstitel muss von der Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit (Arbeitserlaubnis) getrennt betrachtet werden. 

Ausländische Staatsangehörige dürfen nämlich eine abhängige Beschäftigung nur ausüben, wenn sie eine Arbeitserlaubnis besitzen. Dies kann mit der Aufenthaltserlaubnis auseinanderfallen. Die illegale Beschäftigung von Ausländern stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann ein Bußgeld von bis zu 500.000 Euro für Arbeitgeber und für Arbeitnehmer i. H. v. 5.000 EUR nach sich ziehen.

Ähnliche Voraussetzungen gibt es auch für Arbeitnehmer, Auftraggeber und Selbständige, die ohne eine Arbeitserlaubnis in Deutschland arbeiten bzw. Arbeitnehmer beschäftigen.

Die Erlangung einer Niederlassungserlaubnis wird vereinfacht.

Um Fachkräften eine dauerhafte Integration zu ermöglichen, wird Ihnen die Niederlassungserlaubnis vereinfacht. Infolgedessen sollen Fachleute mit deutschem Hochschulabschluss oder einer deutschen Berufsausbildung nach zwei Jahren Arbeit eine Niederlassungserlaubnis erhalten. Fachkräfte mit ausländischem Abschluss bekommen die Erlaubnis nach vier Jahren.


Zusammenfassung

Jeder Fall ist anders und bedarf einer konkreten Prüfung. Die Voraussetzungen unterscheiden sich nach Herkunftsland und Beruf, jedoch kann im Allgemeines wie folgt zusammengefasst werden:

  • Anerkannte Berufsausbildung mit Gleichwertigkeitsbescheid oder anerkannter Studienabschluss 
  • Konkretes Arbeitsplatzangebot
  • Tätigkeit muss der Qualifikation entsprechen
  • Berufsausübungserlaubnis bei reglementierten Berufen (z.B. Ärzte, Anwälte, Steuerberater)
  • Gesicherte Altersvorsorge
  • Zustimmung der Agentur für Arbeit (ohne Vorrangprüfung)
  • Lebensunterhaltssicherung
  • Geklärte Identität
  • Kein Ausweisungsinteresse
  • Keine Gefährdung oder Beeinträchtigung der Interessen der BRD
  • Passpflicht


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