Fällt die Umsatzsteuerbefreiung für Sportvereine?

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Ein langjähriger Streit zwischen den Finanzbehörden und einem Golfklub ist dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt worden, nachdem der Bundesfinanzhof Zweifel an der Umsatzsteuerbefreiung für nicht gewinnorientierte Sportvereine, die allerdings neben den normalen Mitgliedsbeiträgen noch zusätzlich Gebühren für ihre Angebote verlangen, geäußert hatte.

Der Golfklub verlangte gesondert jeweils Geld für die Benutzung des Platzes, für den Ballverleih sowie Startgelder bei Turnieren, wofür das örtliche Finanzamt wiederum anteilige Umsatzsteuer forderte.

Die Vereinsvertreter zogen vor Gericht und argumentierten mit der EU-Richtlinie über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem aus dem Jahr 2006. Aus dieser ergibt sich die Möglichkeit, Dienstleistungen, die in engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehen, von der Umsatzsteuer auszunehmen, wenn sie von nicht kommerziell arbeitenden Vereinen angeboten werden.

Mit dieser Argumentation gewann der Verein in der ersten Instanz. Doch die Richter des BFH sind nunmehr der Auffassung, dass dem für die Streitfrage einschlägige Art. 132 Abs. 1 Buchst. m der Rechtlinie über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem keine unmittelbare Wirkung zukomme, sodass sich Steuerpflichtige auf diese Bestimmung nicht berufen können, um sich gegen eine Steuerpflicht nach nationalem Recht zu wehren. EU-Richtlinien sind von den EU-Mitgliedstaaten erst in nationales Recht umzusetzen.

Sollte der EuGH die Meinung der Münchener Richter teilen, hätte dies eine Rechtsprechungsänderung zur Folge, die viele deutsche gemeinnützige Sportvereine betreffen wird.

https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/bfh-vr2017-umsatzsteuer-befreiung-privileg-sportvereine/


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