Umsatzsteuerbefreiung für Chorleiter/Dirigenten 2023

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I.Das Thema


Die Umsätze eines selbständigen Dirigenten und / oder Chorleiters sind umsatzsteuerfrei.

Selbständige Dirigenten und Chorleiter können sich bei der Klärung einer evtl. Umsatzsteuerpflicht unmittelbar  auf EU- Recht berufen.

Der Ansatzpunkt dafür findet sich in der  EU.-Mehrwertsteuersystemrichtline


Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchstabe n der 6. EG-Richtlinie (jetzt Art. 132 Abs. 1 Buchstabe n MwStSystRL)


und im deutschen Umsatzsteuerrecht in


§ 4  Nr. 20 Buchstabe a UStG


der wie folgt lautet (lies: Umsatzsteuerfrei sind….):


20.

a)

die Umsätze folgender Einrichtungen juristischer Personen des öffentlichen Rechts: Theater, Orchester, Kammermusikensembles, Chöre, Museen, botanische Gärten, zoologische Gärten, Tierparks, Archive, Büchereien sowie Denkmäler der Bau- und Gartenbaukunst. Das Gleiche gilt für die Umsätze gleichartiger Einrichtungen anderer Unternehmer, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie die gleichen kulturellen Aufgaben wie die in Satz 1 bezeichneten Einrichtungen erfüllen. Steuerfrei sind auch die Umsätze von Bühnenregisseuren und Bühnenchoreographen an Einrichtungen im Sinne der Sätze 1 und 2, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass deren künstlerische Leistungen diesen Einrichtungen unmittelbar dienen. Museen im Sinne dieser Vorschrift sind wissenschaftliche Sammlungen und Kunstsammlungen,


und in einem  Urteil des


Finanzgerichts Rheinland-Pfalz 6 K 1666/06, verkündet am: 06.05.2008


und in einem Urteil des EuGH


EuGH Urteil vom 03.04.2003 (C-144/00- Hoffmann


II.Rechtsfolgen

Daraus folgt, dass auch


  • selbständige Chorleiter
  • selbständige Dirigenten
  • Chöre
  • Solo auftretende Sängerinnen und Sänger ( sogen. Solo-Selbständige)


unter die Steuerbefreiung nach § 20 a UStG   (   Stichwort: „ gleichartiger Einrichtungen“) fallen können.


Voraussetzung dafür sind aber in jedem Fall:


  • zunächst ein Antrag auf Umsatzsteuerbefreiung bei der zuständigen Landesbehörde unter  Darstellung des maßgebenden Lebenssachverhalts, Vorlage der entsprechenden Diplome und Zertifikate, Vorlage von Kopien

der bestehenden  Dienstleistungsverträge nach § 611 BGB


  • Vorlage der Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde.


III. Zuständige Landesbehörde


Die zuständige Landesbehörde kann ermittelt werden mittels google.de  unter dem Stichwort:

Umsatzsteuerbefreiung Chorleiter Zuständigkeit



IV. MUSTER eines Antrages auf Umsatzsteuerbefreiung



Das nachfolgende MUSTER kann in der Praxis – auf die eigenen individuellen Verhältnisse angepasst- Verwendung finden:



MUSTER Antrag auf Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 20 a UStG



Name

Vorname

Adresse

des Antragstellers




An

die zuständige Landesbehörde


                                                                                                          Datum:




Antrag auf Umsatzsteuerbefreiung für Dirigenten, 

Chorleiter




Sehr geehrte Damen und Herren!


Ich stelle


A n t r a g   a u f

U m s a t z s t e u e r b e f r e i u n g


und bitte um Erteilung einer entsprechenden Bescheinigung zu meinem Gunsten und meinen Händen.


Sachverhalt



I.


Ich bin  Musiker/ Berufsmusiker(in) und erziele  in selbständiger Tätigkeit Umsätze als Dirigent(in) / Chorleiter(in).


Es bestehen aktuell folgende freiberufliche Dienstverträge nach §§ 611 ff. BGB:


1.

Vertrag mit ……………..

2.

Chorleitervertrag /Dirigentenvertrag mit …………………..


3.

Chorleitervertrag / Dirigentenvertrag mit ……………..



4.  ……   usw.



Die Verträge können in Kopie vorgelegt werden.


II.


Ich ermittele meinen Gewinn  gem. § 4 Abs. 3 EStG.


Ich bin  in der Künstlersozialkasse sozialversichert.



III.


Ich berufe mich  bzgl. der von mir erzielten Umsätze  als Dirigent(in)/ Chorleiter(in)  der v.g. Chöre/Vereine   und der Umsätze aus weiteren freiberuflichen Tätigkeiten  unmittelbar auf Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchstabe n der 6. EG-Richtlinie (jetzt Art. 132 Abs. 1 Buchstabe n MwStSystRL) berufen.


Die Einnahme- Überschuss- Rechnungen können vorgelegt werden.



IV.


Ich berufe mich weiter auf die einschlägige Rechtsprechung, insbesondere auf


ein Urteil des


Finanzgerichts Rheinland-Pfalz 6 K 1666/06, verkündet am: 06.05.2008


und ein Urteil des EuGH


EuGH Urteil vom 03.04.2003 (C-144/00- Hoffmann)


Sollten weitere Informationen benötigt werden, bitte ich um eine kurze Mitteilung.



Mit freundlichen Grüßen



Chorleiter(in)/Dirigent(in)


Ihre HOTLINE bei RÜCKFRAGEN:


Rechtsanwalt Malte Jörg Uffeln

Tel. 06051/6195029

www.maltejoerguffeln.de

e-mail: mjuffeln@t-online.de



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