Fällt Powerbank als elektronisches Gerät unter § 23 StVO - früheres „Handyverbot“ ?

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Nach § 23 Abs. 1a) StVO, darf als Fahrer ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen, wenn hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird und entweder nur eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt wird oder zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist.

Das OLG Koblenz hat mit Beschluss v. 21.12.2020 - 2 OWi 6 SsRs 374/20 entschieden, dass eine sogenannte „Powerbank" grundsätzlich kein elektronisches Gerät im Sinn des § 23 Abs. 1a StVO ist.

Kann jede Powerbank während der Fahrt in die Hand genommen werden ?

Etwas anderes gilt nach Ansicht der Richter des OLG Koblenz für eine mit einem Touchscreenbildschirm versehene Powerbank:

„Der in der IT-Fachsprache heute kaum mehr verwendete Begriff Berührungsbildschirm" meint Touchscreens. Aus der Systematik der Geräteliste des § 23 Abs. 1 a Satz 2 StVO fällt er markant heraus, enthält diese doch ansonsten Gerätegruppen, die jeweils bestimmte Nutzungsarten ermöglichen (zum Beispiel Kommunizieren oder Navigieren). Ein Berührungsbildschirm ist hingegen lediglich eine spezielle Art von Interface, das als kombiniertes Ein- und Ausgabegerät grundsätzlich in unterschiedlichen funktionalen Kontexten eingesetzt werden kann (Will. Nutzung elektronischer Geräte bei der Fahrzeugführung. NJW 2019, 1633). Indem der Betroffene nach den Feststellungen des Urteils die „Power-bank-. die mit einem Touchscreen versehen war, mit der rechten Hand neben dem Lenkrad hielt. auf den Bildschirm blickte und erkennbar mit dem Daumen auf dem Touchscreen wischte, um den Ladezustand abzufragen, hat er einen Berührungsbildschirm im Sinne des § 23 Abs. 1 a Satz 2 StVO genutzt.“

Welche Geräte sind außerdem nicht bei der Fahrt erlaubt ?

Geräte im Sinne des § 23 Abs. 1 a) StVO sind auch Geräte der Unterhaltungselektronik oder Geräte zur Ortsbestimmung, insbesondere Mobiltelefone oder Autotelefone, Berührungsbildschirme, tragbare Flachrechner, Navigationsgeräte, Fernseher oder Abspielgeräte mit Videofunktion oder Audiorekorder.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Christian Steffgen ist seit 20 Jahren im Bereich der Verkehrsordnungswidrigkeiten spezialiert. Er kennt die Rechtsprechung durch ständige Verteidigung an vielen Bußgeldgerichten in Baden-Württemberg und Bayern persönlich.

Die Verfahren sind nach Einspruchseinlegung in der Regel von der Befragung im Gerichtstermin der aufnehmenden Polizeibeamten anhängig. Hier ergeben sich – je nach Gericht und Bundesland – sehr abweichende Ergebnisse. Viele Verfahren konnten nach Rechtsanwalt Steffgen in der Verhandlung nach der Befragung eingestellt werden.

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