Fahren ohne Fahrerlaubnis mit Schweizer Führerschein?

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Berufspendler zwischen Deutschland und der Schweiz, aber auch zurückkehrende Ausländer sollten achtsam sein! Selbstverständlich gilt grundsätzlich ein deutscher Führerschein in der Schweiz genauso, wie ein Schweizer Führerschein in Deutschland gilt.

Allerdings wird z. B. eine deutsche Fahrerlaubnis eines deutschen Einwanderers in der Schweiz nach 12 Monaten ungültig, sodass er dann, wenn er bereits 1 Jahr in der Schweiz ist, dort sein Fahrzeug jedenfalls ohne die erforderliche Fahrerlaubnis führt.

Die Schweizer Behörden empfehlen deshalb von vornherein, mit Ummeldung/Import des Fahrzeugs in die Schweiz eine Umstellung der Fahrerlaubnis (Schweizer Fahrerlaubnis im Austausch zur deutschen Fahrerlaubnis) zu beantragen.

Fährt der Einwanderer jedoch nach Deutschland zurück, gilt die beantragte Schweizer Fahrerlaubnis in Deutschland nur 6 Monate, danach verliert sie wiederum ihre Gültigkeit.

In Deutschland macht man sich dann eines Straftatbestandes des Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar.

Nicht einfacher haben es Berufspendler. Je nachdem, ob sie ein Fahrzeug, das in Deutschland oder in der Schweiz zugelassen ist, führen, gelten unterschiedliche Regelungen.

Führen Sie z.B. als deutscher Staatsbürger ein Fahrzeug auf Schweizer Hoheitsgebiet, welches auch in der Schweiz zugelassen ist (also ein Schweizer Kennzeichen besitzt), benötigen Sie noch vor dem ersten Fahrantritt sofort eine Schweizer Fahrerlaubnis, um dort dieses Fahrzeug führen zu können.

Hier könnte es dann gegebenenfalls für Sie nach den Vorschriften in der Bundesrepublik Deutschland schwierig werden, soweit Sie ihren Wohnsitz 185 Tage im deutschen Hoheitsgebiet besitzen. Denn das ist die zeitliche Grenze, nach welcher ein in der Schweiz (z.B.: im Austausch zur Deutschen Fahrerlaubnis) beantragter Schweizer Führerschein ungültig wird.

Zwar ist dem Merkblatt des „Deutschen Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur für Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse (Führerscheine) aus Staaten außerhalb der europäischen Union“ zu entnehmen, dass Berufspendler selbst (aus ausländischen Staaten) keinen ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland begründen.

Dieser ausländische Führerschein (eines Schweizers) wird, solange er selbst gültig ist, ohne zeitliche Begrenzung in der Bundesrepublik anerkannt.

Ausnahmen gelten allerdings für die Berufspendler, die in der Bundesrepublik Deutschland ein Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis aufgenommen haben, aber nur gelegentlich zu ihrem weiter bestehenden Familienwohnsitz im Ausland zurückkehren.

Die Frage ist, wann ein deutscher Pendler, der seinen Wohnsitz in Deutschland beibehält und täglich an seinen Wohnsitz zurückkehrt, sich nicht auch eines Fahrens ohne Fahrerlaubnis schuldig macht, soweit er – wie von seinem Schweizer Arbeitgeber gefordert – keinen Schweizer Führerschein beantragt hat (dies in Übereinstimmung mit Schweizer Vorschriften, soweit z. B. ein Fahrzeug mit Schweizer Kennzeichen geführt wird).

Hier scheint bislang eine Zollbefreiung für ein deutsches Kfz als Wochenpendler angebracht, ohne dass sich gegebenenfalls der aus Deutschland pendelnde Deutsche im Zweifelsfall mit einer Schweizer Fahrerlaubnis im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland des Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar macht.

Gegebenenfalls sollte eine internationale Fahrerlaubnis beantragt werden?

Wir empfehlen allen Betroffenen, sich nicht nur z.B.: auf Aussagen eines Arbeitgebers in der Schweiz zu verlassen, sondern kritische Rückfragen gegenüber den örtlichen Führerscheinstellen (also örtlichen Landratsämtern) zu halten, bevor Sie sich in die Gefahr einer Strafbarkeit begeben.

Haben Sie Ärger und wird Ihnen zwischenzeitlich durch deutsche Ermittlungsbehörden ein Fahren ohne Fahrerlaubnis vorgeworfen, benötigen Sie einen in diesen Dingen versierten Rechtsanwalt.

MJH Rechtsanwälte, Martin Josef Haas, Rechtsanwalt, wünscht Ihnen nur eins: Möglichst wenig Ärger und weiterhin eine gute Fahrt!


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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