Fahren Sie noch entspannt oder droht das neue Fahrverbot gem. § 44 StGB?

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Mit dem Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens vom 17.08.2017 kam auch das „neue Fahrverbot“ im geänderten Gewand des § 44 StGB. Die bisherige Regelung sah die Anordnung eines Fahrverbotes ausschließlich für Straßenverkehrsdelikte vor. Der bis dato geltende Verkehrsbezug in § 44 Abs. 1 S. 1 StGB ist weggefallen und die Sanktionsmöglichkeit wurde auf sämtliche Straftaten ausgeweitet.

1. Die neue Regelung

Mit der Neufassung hat der Gesetzgeber die Verhängung eines Fahrverbotes über die Straßenverkehrsdelikte hinaus auf alle Straftaten ausgedehnt – das gab es noch nie! Ein Fahrverbot kann danach auch bei Straftaten, die nicht das Führen eines Kraftfahrzeuges voraussetzen (z. B. Beleidigung, einfache Körperverletzung, Falschaussage, Falsche Verdächtigung, Diebstahl, Nötigung, Sexualdelikte), verhängt werden. Das Fahrverbot soll nach dem Willen des Gesetzgebers nun als Nebenstrafe eine zusätzliche Sanktionsalternative im Erwachsenen- und Jugendstrafrecht darstellen. 

Zu unterscheiden ist das Fahrverbot gem. § 44 StGB weiterhin von der Einziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB.

2. Anordnung und Vollstreckung

Grundvoraussetzung für die Verhängung eines Fahrverbots im Sinne des § 44 StGB ist die Verurteilung wegen einer Straftat zu einer Geld- oder Freiheitsstrafe – demnach ist ein Fahrverbot bei einer Einstellung oder einer Verwarnung mit Strafvorbehalt ausgeschlossen. Zugleich kommt ein Fahrverbot als Auflage gem. § 153a StPO nicht in Betracht. 

In welchem Umfang die Gerichte zukünftig das „neue“ Fahrverbot tatsächlich als Nebenstrafe anordnen, bleibt allerdings abzuwarten. 

Neu ist ebenfalls, dass die Höchstdauer für ein Fahrverbot auf 6 Monate erhöht wurde. Im Jugendstrafrecht gilt weiterhin die maximale Dauer von 3 Monaten, § 8 Abs. 3 S. 2 JGG.

Nach einer Verurteilung wird das Fahrverbot spätestens mit Ablauf von einem Monat seit Eintritt der Rechtskraft des Urteils wirksam. Der Betroffene kann innerhalb dieses Zeitraumes die Wirksamkeit des Fahrverbotes durch Abgabe seines Führerscheins in amtliche Verwahrung selbst wählen, § 44 Abs. 2 S.1 StGB. Die Abgabefrist gilt auch für Altfälle. So entschied kürzlich das AG Dortmund Urteil vom 25.05.18, 729 Ds-250 Js 2008/17 -9/18:

„Die seit dem 24.08.2017 geltende tätergünstige Vollstreckungsregelung des § 44 Abs. 2 StGB findet auch auf Taten Anwendung, die vor dem 24.08.2017 begangen worden sind.“

Zu beachten ist, dass eine Parallelvollstreckung von Fahrverboten künftig auch im Bußgeldverfahren ausgeschlossen ist. Die Verbotsfristen mehrerer angeordneter Fahrverbote sind fortan nacheinander zu berechnen, § 44 Abs.4 S. 1 StGB. Dies kann gerade bei mehreren zeitnah verhängten Fahrverboten zu einem spürbar langen Mobilitätsverlust führen.

3. Praxistipp

Sofern Sie als Beschuldigter eine Vorladung der Polizei zur Vernehmung, einen Strafbefehl oder auch eine Anklageschrift erhalten, sollten Sie am besten sofort Kontakt mit Ihrem Anwalt des Vertrauens aufnehmen. Grundsätzlich gilt im Strafrecht: „Reden ist Silber, Schweigen ist Gold!“ 

Ihr RFTH-Team

Wir beraten Sie gern!



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