Fahrtenbuchauflage – Vermeidung durch Verkauf des Tatfahrzeugs?

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Das Verwaltungsgericht München hat in einem Beschluss aus dem März 2019 festgestellt, dass bezüglich einer Fahrtenbuchauflage die Haltereigenschaft zum Zeitpunkt des Verkehrsverstoßes maßgeblich ist.

Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Im April 2018 wurde mit einem PKW ein Geschwindigkeitsverstoß begangen. Aufgrund heruntergeklappter Sonnenblende war der Fahrzeugführer auf dem Blitzerfoto nicht mehr ausreichend zu erkennen. Auf Nachfrage der Behörde, wer das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt führte, verweigerte die zu diesem Zeitpunkt eingetragene Fahrzeughalterin die Aussage, wonach im Juli 2018 eine Fahrtenbuchauflage erlassen wurde.

Dagegen wehrte sich die Fahrzeughalterin mit einem Eilantrag am Verwaltungsgericht. Sie argumentierte, dass Sie das Fahrzeug bereits im Juni 2018 verkauft habe und die gegen Sie gerichtete Fahrtenbuchauflage demnach unzulässig sei. Der Eilantrag wurde zurückgewiesen. Dagegen wandte sich die Fahrzeughalterin mit einer Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof.

Die Richter aus München bestätigten die Entscheidung des Verwaltungsgerichts und wiesen die eingelegte Beschwerde demnach zurück. Sie begründeten ihre Entscheidung damit, dass der Verkauf des Tatfahrzeuges eine Fahrtenbuchauflage nicht ausschließen oder hemmen könne, da eine rein zivilrechtliche Übereignung kein Hindernis der Gefahrenabwehr seitens der Behörden darstellt.

Es komme lediglich auf die Haltereigenschaft zum Zeitpunkt des Verkehrsverstoßes an. Die Auflage hat den Zweck, direkt an die Verfügungsbefugnis sowie die Kontrollmöglichkeit über das Fahrzeug anzuknüpfen, soweit die Identifikation des Fahrzeugführers nicht problemlos möglich ist. Um die Wiederholung einer vergleichbaren Situation in der Zukunft zu vermeiden, könne der verantwortliche Fahrzeughalter durch das Führen eines Fahrtenbuchs zu einer nachprüfbaren Überwachung der Fahrzeugbenutzung gezwungen werden, um etwaige Verstöße einfacher zu ahnden und eine Art Präventionsgedanken beim Betroffenen hervorzurufen.

Aufgrund dieser Gründe ist es unerheblich, ob ein Fahrzeughalter nach einem Verkehrsverstoß das Tatfahrzeug verkauft und zum Zeitpunkt der Auflage ein anderes Fahrzeug hält. Der Zweck der kontrollierten Gefahrenabwehr seitens der Exekutive stehe über dem zivilrechtlichen Eigentum und könne aufgrund Verfügung nicht gebrochen werden (VGH München, Beschluss vom 12.03.2019).

Anders sieht die Situation aber eventuell dann aus, wenn der Betroffene selbst kein KFZ mehr als eingetragener Halter besitzt. Hier besteht am Ende eventuell die Möglichkeit, dass die Fahrtenbuchauflage doch noch ins Leere geht.

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gerne im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Strafrecht


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