Fakten zur Sorgerechtsverfügung - Tod der Eltern und minderjährige Kinder

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Auch hier gilt: Besser Sie haben ausdrücklich angeordnet und bestmöglich für Ihre Kinder vorgesorgt.

Hintergrund ist hierbei dieser: 

Ihr minderjähriges Kind erhält nach den gesetzlichen Regelungen einen Vormund, wenn beide Elternteile verstorben sind. Der Vormund wird vom Familiengericht bestellt. Erst ab einem Alter von 14 Jahren haben Kinder dabei ein Mitspracherecht.  Es ist nicht so, dass Oma und Opa oder aber die Patentante oder der Patenonkel automatisch vom Gericht berücksichtigt werden.

ABER: Sie als Eltern haben ein Benennungsrecht und können gemeinsam festlegen, wer für den Fall des Todes beider Eltern der Vormund sein soll. Auch haben Sie als Eltern das Recht, bestimmte Personen von der Vormundschaft für ihr gemeinsames Kind auszuschließen.

Sowohl die Benennung des Vormunds als auch den Ausschluss einer Person als Vormund müssen Sie in einer letztwilligen Verfügung vornehmen. Ansonsten ist der Vormund nicht wirksam benannt oder ausgeschlossen.

Dies geschieht in einer sog. Sorgerechtsverfügung als letztwillige Verfügung, also in einem Testament. Daher gelten auch hier Errichtungsvoraussetzungen für Testamente.

Beachten Sie: werden die Formvorschriften nicht eingehalten, ist die Verfügung nicht wirksam und das Gericht entscheidet.

Die Sorgerechtsverfügung ist zur bestmöglichen Versorgung Ihrer Kinder sinnvoll

  1. Für den Fall des Versterbens beider Elternteile.
  2. Bei Patchworkfamilien, da das Sorgerecht nicht automatisch auf den neuen Lebensgefährten übergeht.
  3. Bei geschiedenen Ehegatten, wenn das Sorgerecht nur bei einem Elternteil lag und dieser nun verstirbt. Denn dann überträgt das Familiengericht häufig dem anderen (geschiedenen) Elternteil das Sorgerecht. Ist dies nicht in Ihrem Sinne, dann müssen eine ausdrückliche letztwillige Verfügung treffen.

Sprechen Sie mich gerne jederzeit an, wenn Sie zu diesem Thema Fragen haben. 


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