Falsches Überholen von Fahrradfahrern: Straßenverkehrsgefährdung gemäß § 315c StGB

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Es geschieht am helllichten Tag in einer Einbahnstraße. Auf beiden Seiten parken Autos. Der befahrbare Raum der Straße ist gerade so breit, dass ein Pkw und ein Fahrrad gleichzeitig passieren können. Ein Radfahrer kommt dem Auto mitten auf der Straße entgegen. Sobald dieser den Autofahrer erblickt schüttelt er mit finsterer Miene den Kopf. Was will der Radler damit zum Ausdruck bringen (der Vollständigkeit halber: der Automobilist fährt mit angepasster Geschwindigkeit)? Unverständnis über die Wahl der Fahrzeugklasse, ein SUV, oder der -marke, ein Range Rover? Dergleichen passiert aber auch beim Fahren mit anderen Autos. Es entsteht der Verdacht, die schlechte Laune des Fahrradfahrers begründet sich auf dem Umstand, dass dieser überhaupt auf ein Kraftfahrzeug in der Innenstadt trifft, kann man sich doch dort komfortabel genug zu Fuß oder eben mit einem Fahrrad fortbewegen. Jedenfalls empfindet der Radler Kraftfahrzeuge als Störenfriede. Wie reagiert man am besten, schließlich kann jetzt falsches Verhalten, eine mögliche Provokation des Padaleurs den Führerschein des Autofahrers kosten.

Mit der ürsprünglich am 28. April in Kraft getretenen, mittlerweile wegen eines Formfehlers aber ungültigen, 54. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (StVO-Novelle) sollten zahlreichen Neuerungen, insbesondere in den Bereichen des Radverkehrs und des Sanktionenrechts, einhergehen. Gemäß neuem § 5 Absatz 4 Satz 3 Straßenverkehrsordnung (StVO) beträgt beim Überholen mit Kraftfahrzeugen von zu Fuß Gehenden, Rad Fahrenden und Elektrokleinstfahrzeug Führenden der ausreichende Seitenabstand innerorts mindestens eineinhalb und außerorts mindestens zwei Meter. Bisher hatte die StVO lediglich einen „ausreichenden Seitenabstand“ vorgeschrieben. Mit der Neuregelung werden die von der Rechtsprechung für das Überholen von Rad Fahrenden gebildeten Regelvorgaben als feste Mindestwerte in die StVO übernommen; das heißt, dass diese Vorgaben unabhängig von Fahrbahnbreite und Geschwindigkeit zwingend einzuhalten sind. Keine Anwendung findet die Regelung nach Satz 4 der neuen Verordnung beim gemeinsamen Anfahren an Kreuzungen und Einmündungen, sofern die Rad Fahrenden die dort wartenden Kraftfahrzeuge zuvor überholt haben oder neben diesen zum Stehen gekommen sind. Denn § 5 Absatz 4 Satz 8 StVO neu gestattet Rad und Mofa Fahrenden, wenn ausreichender Raum vorhanden ist, die Fahrzeuge, die auf dem rechten Fahrstreifen warten, mit mäßiger Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht rechts zu überholen. Ohne die Einschränkung durch Satz 4 der neuen Verordnung wäre ein gleichzeitiges Anfahren von Kraftfahrzeugen und Fahrrädern zumeist nicht mehr möglich, ohne dass Kraftfahrzeug Führende eine Ordnungswidrigkeit begehen würden.

Das Überholen ohne ausreichenden Seitenabstand zu anderen Verkehrsteilnehmern kostet 30 Euro Verwarnungsgeld. In der Praxis wird es im Falle einer Anzeige des überholten Fahrradfahrers aber deutlich teurer. In einer Geschädigtenvernehmung bei der Polizei fragt diese nämlich regelmäßig wie groß der Seitenabstand war und ob das denn für den Radler gefährlich gewesen wäre. Zumeist geben Anzeigeerstatter Abstände in Zentimetern an und beschreiben den erlebten Vorfall als „lebensbedrohlich“. – „Nicht auszudenken, was passiert wäre, wenn ich den Lenker leicht verrissen hätte!“ Und schon wird aus der Verwarnungsgeldsache ein Strafverfahren wegen Straßenverkehrsgefährdung nach § 315c Absatz 1 Nummer 2b Strafgesetzbuch, eine der so genannten sieben Todsünden des Autofahrers: „Wer im Straßenverkehr grob verkehrswidrig und rücksichtslos falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch fährt, und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“ Ersttäter erwartet eine Geldstrafe von etwa anderthalb Monatsnettoeinkommen und Entziehung der Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist für deren Neuerteilung von 12 bis 15 Monaten. Erforderlich ist eine konkrete Gefahr, eine abstrakte Gefährlichkeit des Fahrmanövers reicht nicht aus. Die höhergerichtliche Rechtsprechung wird nicht müde, diese immer wieder zu betonen: Eine konkrete Gefahr besteht, wenn nicht mehr beeinflussbare Kräfte so unmittelbar einzuwirken drohen, dass der Schadenseintritt wahrscheinlicher ist als dessen Ausbleiben und mehr oder weniger nur noch vom Zufall abhängt. Seit einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 1995 ist stets ein „Beinahe-Unfall“ erforderlich, also ein Geschehen, bei dem ein unbeteiligter Beobachter zu der Einschätzung gelangt, dass „das noch einmal gut gegangen sei“. In der Rechtstheorie gibt es die Straßenverkehrsgefährdung wegen falschen Überholens oder Falschfahrens bei Überholvorgängen eigentlich nur, wenn es auch tatsächlich zu einem Unfall gekommen ist. Im Falle einer deutlichen Unterschreitung des Seitenabstands zum überholten Fahrradfahrer hätte dieser also buchstäblich ins Trudeln und so weit an das überholende Fahrzeug gekommen sein müssen, dass gerade einmal diese Zeitung zwischen Lenker und Auto gepasst hätte. Die Anforderungen, die die höchstrichterliche Rechtsprechung an das Vorliegen einer konkreten Gefahr stellt, interessiert Amtsgerichte erfahrungsgemäß nicht. Der Autor erinnert sich an die mündliche Verkündung eines Urteils, in der der Richter zwar dessen Ausführungen über die Voraussetzungen an eine konkrete Gefahr als zutreffend bestätigte, seine Verurteilung aber damit begründete, dass es „gleichwohl ganz schön gefährlich“ gewesen wäre.

Ein beanzeigter Autofahrer hat im Justizalltag schlechte Karten, sich gegen den Vorwurf, den Radler wegen Unterschreitung des Mindestabstands beim Überholen gefährdet zu haben, sachlich zur Wehr zu setzen. Hier steht nicht etwa Aussage gegen Aussage mit der Folge einer zwangsläufigen Verfahrenseinstellung mangels hinreichenden Tatverdachts („im Zweifel für den Angeklagten“), sondern in derartigen Fällen entscheidet letztlich der Richter nach seiner freien Überzeugung („freie richterliche Beweiswürdigung“). Der Richter macht sich wie ein normaler Mensch ein Bild von der Glaubwürdigkeit des Aussagenden und der Glaubhaftigkeit dessen Angaben. Wenn also der Zeuge nicht bei der Justiz als notorischer Anzeigeerstatter bekannt ist oder aussagt, Fahrer des zur Tatzeit geführten Autotyps seien sowieso alle potentielle Radfahrer-Mörder, hat man als wegen eines Fahrmanövers Angeklagter vor Gericht keine Chance! Warum auch? Wenn der Zeuge (und so heißt es dann auch in den einschlägigen Urteilsbegründungen) „in sich widerspruchsfrei, ohne Belastungstendenz und ohne eigenes Interesse am Ausgang des Verfahrens“ berichtet und zudem noch die Mühe der meist persönlichen Anzeigeerstattung bei der Polizei aufgenommen hat, würden auch Sie das Bestreiten des Angeklagten als „reine Schutzbehauptung“ abtun. Wenn der Richter keine Anhaltspunkte dafür findet, dem Belastungszeugen nicht glauben zu können, werden dessen Angaben zur Überzeugung des Gerichts führen.

Sofern man nicht noch im Verlauf einer Fahrt von der Polizei angehalten wurde und somit die Fahrereigenschaft feststeht, bestehen Chancen dafür, dass es der Justiz nicht gelingen wird, mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit den Beschuldigten als verantwortlichen Fahrzeugführer zu überführen. Bei Anzeigen wegen Fehlverhaltens im Straßenverkehr handelt es sich nämlich oft um so genannte Kennzeichenanzeigen ohne konkrete Beschreibung des Fahrers zur Tatzeit. Da auf Grund der Haltereigenschaft Rückschlüsse auf den Fahrer zur Tatzeit nicht gezogen werden dürfen, würde sich der Beschuldigte nämlich mit dem Bestreiten des Sachverhalts und der Angabe, das Auto zur fraglichen Zeit geführt zu haben, somit zum Beweismittel gegen sich selbst machen. Im Übrigen gilt auch hier – wie in nahezu allen Strafsachen –: keine Angaben ohne Aktenkenntnis. Schweige- und Akteneinsichtsrecht stellen das Kernstück der Verteidigung dar.

Zurück zum Ausgangsfall. Die Verhaltensempfehlung ist denkbar einfach: Gelassen reagieren. Geschwindigkeit reduzieren, gegebenenfalls bis zum Stillstand, ansonsten so weit rechts wie möglich fahren, und sich nicht ärgern. Kommt es zur verbalen Attacke des Radfahrers oder gar zu wechselseitigen Beschimpfungen und der Autofahrer hat das Gefühl, dass der Radler ihn anzeigen wird, sollte man dem zuvorkommen. Personalien des Rad Fahrenden verlangen oder diesen auffordern, gemeinsam auf die zu verständigende Polizei zu warten. Das verleiht der eigenen Glaubwürdigkeit mehr Gewicht, gilt doch auch hier das zuvor über eine Anzeigeerstattung Gesagte. Macht sich der Radler ohne Angabe seiner Personalien aus dem Staub, kann man den Vorfall gleichwohl melden. Es empfiehlt sich, die Anrufzeit und den Ansprechpartner bei der Polizei zu notieren. Zwar dürfte es der Polizei nicht gelingen, den Fahrradpöbler ausfindig zu machen. Da dieser aber den Kraftfahrzeughalter über das Autokennzeichen identifizieren kann, könnte sich der Autofahrer nach einer Anzeige des Fahrradfahrers auf die seinerseits erstattete Anzeige berufen.


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