Fehlen ohne Krankmeldung rechtfertigt Kündigung des Arbeitsverhältnisses

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Das Ausstellenlassen eines ärztlichen Gefälligkeitsattests stellt eine schwerwiegende Pflichtverletzung dar.

Wer sich nicht krankmeldet und seinem Arbeitgeber erst später eine nachträglich ausgestellte Krankschreibung vorlegt, riskiert seinen Arbeitsplatz. Das hat z.B. das Landesarbeitsgericht Rostock (Landesarbeitsgericht Rostock, Urteil vom 30.04.2008, Aktenzeichen: 3 Sa 195/07) entschieden.

Der Fall:

Eine Lehrerin blieb zwei Dienstterminen unentschuldigt fern. Einige Tage später erhielt die Schulbehörde eine Krankmeldung nebst einem ärztlichen Attest. Dieses bescheinigte fünf Tage rückwirkend die Arbeitsunfähigkeit. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber der Lehrerin.

Nachträgliche Krankschreibung nur bis maximal zwei Tage zulässig!

Die Richter des Landesarbeitsgerichts Rostock gaben dieser Kündigung Recht. Das unentschuldigte Fehlen bei den Terminen stelle eine schwerwiegende Pflichtverletzung dar und rechtfertige eine ordentliche Kündigung.

Das Gericht sah den Beweiswert des Attestes als erschüttert an, da dieses fünf Tage nach der vermeintlichen Erkrankung ausgestellt worden war. Eine nachträgliche Krankschreibung sei aber nur ausnahmsweise und nur bis maximal zwei Tage zulässig", erklärt Rechtsanwalt Tobias Ziegler die Entscheidungründe.

Nach Vernehmung des Arztes habe das Gericht von einem „Gefälligkeitsattest" ausgehen können. Sich ein Gefälligkeitsattest ausstellen zu lassen, stelle eine schwerwiegende Pflichtverletzung dar, die eine vorherige Abmahnung entbehrlich mache.

Rechtsanwalt Tobias Ziegler, Fachanwalt für Arbeitsrecht: „In der Praxis habe ich mehrfach erlebt, dass Arbeitnehmer ihre Pflicht, sich rechtzeitig beim Arbeitgeber wegen Krankheit abzumelden nicht ausreichend nachkommen. Auch Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, die vom behandelnden Arzt auszustellen sind, werden häufig verspätet oder überhaupt nicht eingereicht. Die Entscheidung des LAG Rostock zeigt erneut die arbeitsrechtliche Bedeutung dieser Pflichten der Arbeitnehmer."

Achtung!

Die Pflicht zur Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung besteht unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer (noch) einen Entgeltfortzahlungsanspruch gegen den Arbeitgeber geltend machen kann oder nicht. Auch dies wird nach Ablauf des in der Regel Sechs-Wochen andauernden Lohnfortzahlungsanspruchs häufig - auch von Ärzten - nicht beachtet und kann zu gravierenden arbeitsrechtlichen Konsequenzen führen.


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