Fehlendes CE-Kennzeichen am Produkt: Auch dem Verkäufer droht eine Abmahnung oder ein Bußgeldverfahren

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Fehlendes CE-Kennzeichen am Produkt: Auch dem Verkäufer droht eine Abmahnung oder ein Bußgeldverfahren 

Mit einer CE-Kennzeichnung erklärt der Hersteller oder Inverkehrbringer, dass das Produkt den geltenden Anforderungen genügt, die sich aus EU-Vorschriften ergeben. Die CE-Kennzeichnung ist dabei ein Qualitätssiegel und darf daher in der Regel auch nicht als Zertifizierung bezeichnet werden. Es geht ausschließlich darum, dass der Hersteller oder Inverkehrbringer mit der CE-Kennzeichnung erklärt, dass das Produkt den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft entspricht.

Die Verpflichtung zur CE-Kennzeichnung ergibt sich aus unterschiedlichen EU-Vorschriften. Im Internethandel relevant ist u.a die

  • Kennzeichnung von elektrischen Betriebsmitteln nach der Niederspannungsrichtlinie
  • Spielzeug
  • Bauprodukte
  • elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln
  • Maschinen
  • Funkanlagen
  • persönliche Schutzausrüstung (PSA), wie z. B. FFP2-Masken
  • Elektrogeräte (RoHS)

Nach § 6 Abs. 2 Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) ist es verboten, ein Produkt auf dem Markt bereitzustellen, das nicht mit einer CE-Kennzeichnung versehen ist, obwohl dies eigentlich vorgeschrieben ist.

Umgekehrt ist es ebenfalls verboten, ein Produkt auf dem Markt bereitzustellen, für das eine CE-Kennzeichnung nicht vorgeschrieben ist, wenn das Produkt mit einer CE-Kennzeichnung versehen ist.

Prüfpflichten des Verkäufers

Der Hersteller und Importeur als Produktverantwortlicher haftet auf jeden Fall, wenn trotz Vorschrift das Produkt nicht mit einer CE-Kennzeichnung versehen ist.

Eine entsprechende Prüfungspflicht gilt jedoch auch für den Vertreiber, d. h. den Verkäufer. Es wird daher in der Rechtsprechung angenommen, dass der Verkäufer die Verpflichtung hat, zu überprüfen, ob ein Produkt, wenn dies vorgeschrieben ist, eine CE-Kennzeichnung enthält. Dies ist z. B. bei persönlicher Schutzausrüstung (z. B. FFP2-Masken) in Art. 11 Abs. 2 der PSA-Verordnung geregelt oder in § 8 Abs. 1 ElektroStoffV.

Dabei geht es in der Regel ausschließlich darum, dass der Händler prüfen muss, ob das Produkt selbst überhaupt mit einer CE-Kennzeichnung gekennzeichnet ist. Ob die Kennzeichnung zu Recht enthalten ist, also ob das Produkt tatsächlich den gesetzlichen Vorschriften entspricht, ist jedenfalls nicht Prüfungspflicht des Händlers. Diesen Aspekt kann der Verkäufer in der Regel auch gar nicht beurteilen.

Produkt und Netzteil – ist alles gekennzeichnet?

Eine aktuelle Entscheidung des Landgerichtes Cottbus (LG Cottbus, Urteil vom 15.06.2022, Az: 11 O 5/20) wirft ein Schlaglicht auf den Umfang der Kennzeichnungspflicht. In diesem Verfahren hatte die Wettbewerbszentrale gegen einen Einkaufsverband des Möbelhandels geklagt, der einen elektrisch verstellbaren Sessel in den Verkehr gebracht hatte. Eine CE-Kennzeichnung gab es lediglich auf dem Netzteil, nicht jedoch auf dem Sessel.

Das Gericht traf die Einschätzung, dass es sich bei dem elektrisch angetriebenen Sessel um eine Maschine im Sinne der Maschinenverordnung (9. Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz – 9. ProdSV) handele und das Produkt selbst mit einer CE-Kennzeichnung versehen werde müsse. Ebenfalls fehlte im Übrigen eine Herstellerkennzeichnung nach § 6 Produktsicherheitsgesetz auf dem Sessel. Auch für eine fehlende Herstellerkennzeichnung haftet der Verkäufer und hat entsprechende Prüfungspflichten.

Da jedenfalls in diesem Fall nur das Netzteil gekennzeichnet war, nicht jedoch der Sessel selbst und eine Information in den beigefügten Unterlagen nicht ausreicht, wurde es als wettbewerbswidrig angesehen, ein derartiges Produkt auf dem Markt bereitzustellen.

Wettbewerbsrechtliche Abmahnung mit weitreichenden Folgen

Entsprechende Verstöße gegen die Kennzeichnungsverpflichtung aufgrund einer fehlenden CE-Kennzeichnung haben weitreichende Folgen. Das Produkt ist eigentlich nicht verkehrsfähig. In einer Abmahnung werden in der Regel Unterlassungsansprüche geltend gemacht. Ohne, dass es in der Abmahnung ausdrücklich erwähnt wird, umfasst die Unterlassung jedoch auch die Verpflichtung zur Beseitigung. Ein Unterlassungsanspruch kann daher zur Folge haben, dass entsprechend bereits verkaufte Produkte von gewerblichen Abnehmern zurückzurufen sind. Dazu können gewerbliche Kunden gehören, wie aber auch Wiederverkäufer.

Bußgeldverfahren der Bundesnetzagentur

Neben wettbewerbsrechtlichen Problemen kann auch Ärger von der Bundesnetzagentur drohen. Die Bundesnetzagentur hat die Berechtigung, Produkte zur Überprüfung mitzunehmen oder sich Produkte zur Überprüfung zusenden zu lassen.

Bei Problemen mit der CE-Kennzeichnung, z. B. bei Funkanlangen nach Funkanlagengesetz (FuAG) oder EMVG droht ein Vertriebsverbot und ein Bußgeldverfahren.

Verkäufer sollten daher ihren Prüfungspflichten nachkommen, ob das Produkt und insbesondere alle Produktbestandteile korrekt gekennzeichnet sind.

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Zu mir und meiner Tätigkeit:

Ich berate als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz in meiner Kanzlei Internetrecht-Rostock.de tagtäglich Abgemahnte wie Sie und verfüge daher über Erfahrung aus einer Vielzahl von Abmahnverfahren.

Die Kanzlei Internetrecht-Rostock.de informiert auf ihrer gleichnamigen Internetseite seit mehr als 20 Jahren mit inzwischen über 3.000 Beiträgen über Themen für Online-Händler und berät eine Vielzahl von Online-Händlern bei der Absicherung ihrer Auftritte.

Ich berate Sie bundesweit auch kurzfristig telefonisch. Im Rahmen meiner Beratung erörtere ich mit Ihnen die Rechtslage und die verschiedenen Handlungsalternativen mit den jeweiligen Vor- und Nachteilen. Selbstverständlich erhalten Sie von mir auch konkrete Empfehlungen für das weitere Vorgehen.  

Abmahnung oder Bußgeldverfahren wegen fehlender CE-Kennzeichnung?

Wenn Sie auch eine Abmahnung oder eine Anhörung im Rahmen eines Bußgeldverfahrens, in der Regel von der Bundesnetzagentur, wegen einer fehlenden CE-Kennzeichnung erhalten haben, können Sie sich über die angegebenen Kontaktdaten unkompliziert mit mir in Verbindung setzen:

  • Rufen Sie mich einfach an (Tel. 0381-260 567 30).
  • Schicken Sie mir eine E-Mail (rostock@internetrecht-rostock).
  • Oder lassen Sie mir über die Funktion „Nachricht senden“ eine Mitteilung zukommen.

Johannes Richard
 Rechtsanwalt
 Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz



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