Fehler bei der Atemalkoholmessung

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Beim Führen eines Kraftfahrzuges mit einer Atemalkoholkonzentration von mehr als 0,5 Promille droht die Verhängung eines Fahrverbotes und eine Geldbuße in Höhe von mehreren hundert Euro (§ 24a StVG).

Bei der Ermittlung des Atemalkoholgehaltes muss der jeweils die Kontrolle durchführende Polizeibeamte jedoch bestimmte Bedingungen erfüllen, damit die Atemalkoholmessung verwertbar ist. Wenn die Bedienungsanleitung des Messgerätes nicht eingehalten wird, kann die Atemalkoholmessung auch nicht als Beweismittel zur Grundlage einer Verurteilung gemacht werden. Das Gericht hat in diesen Fällen den Betroffenen freizusprechen. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hatte sich in einem Beschluss vom 15. Oktober 2015 (Aktenzeichen 27 Ss BS 499/15 – AK151/15) mit der Frage zu befassen, ob die Nichteinhaltung der Kontrollzeit von zehn Minuten (es müssen zwei Messungen durchgeführt werden) bei einer Atemalkoholmessung zu einem Verwertungsverbot führt, wenn der Grenzwert nur geringfügig überschritten wurde. Diese Unterschreitung der Kontrollzeit führt nach Ansicht des OLG entgegen der Ansicht des Amtsgerichtsgerichtes (dieses hatte freigesprochen) nicht generell und nicht in jedem Fall zu einer Unverwertbarkeit des Messergebnisses. Die Nichteinhaltung der zehnminütigen Kontrollzeit steht nur in den Fällen, in denen der Grenzwert gerade erreicht oder nur geringfügig überschritten wurde einer Verwertbarkeit grundsätzlich entgegen. Die es von 0,01 mg/Liter Atemluft, mithin 0,01 Promille die Rede.

Ein allgemeiner Grundsatz, dass Bedienungsfehler bei standardisierten Messverfahren, und hierzu gehört auch die Verwendung eines Atemalkoholgeräts, generell zu deren Unverwertbarkeit führen, existiert nicht. Vielmehr hat nach Auffassung der OLG Richter der Tatrichter bei konkreten Anhaltspunkten für Messfehler, die Zuverlässigkeit der Messung gegebenenfalls mithilfe eines Sachverständigengutachtens zu prüfen. Damit sind nach Auffassung dieses Obergerichtes Verstöße gegen die Einhaltung der Kontrollzeit und der Wehrwartezeit kein Kriterium mehr, um eine Unverwertbarkeit der Messung zu bejahen. Dies jedenfalls dann nicht, wenn eine nur geringfügige Überschreitung des Grenzwertes vorliegt.

Ob eine solche Geringfügigkeit dann auch noch bei 8 % (wie hier) verläuft, erscheint jedoch zweifelhaft, denn in einer anderen Entscheidung hat das OLG Stuttgart eine Nachprüfung durch Gutachten erst dann für angezeigt erachtet, wenn eine Überschreitung von 20 % und mehr vorliegt.

Wie auch an dieser Entscheidung deutlich wird, ist die Überprüfung jedes einzelnen Tatvorwurfes anhand der Umstände der Sachverhaltsaufklärung genauestens zu überprüfen. Denn nur wenn die Verteidigung sämtliche Voraussetzungen für eine Verwertbarkeit des Beweismittels kennt, kann sie entsprechend die Verteidigungsmittel des betroffenen Mandanten ausschöpfen.

Weitere Infos unter: http://onlinerechtsberatung.de/atemalkohol-und-dessen-ermittlung


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