Fehlerhafte Geschwindigkeitsmessungen

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Dass der Technik nicht immer zu trauen ist, zeigt sich beispielhaft am Geschwindigkeitsmessgerät LEIVTEC XV3 der Firma Leivtec Verkehrstechnik GmbH aus Wetzlar. Nachdem unabhängige Sachverständige bei diesem Lasermessgerät mehrfach Messfehler festgestellt hatten, sah sich die Firma Leivtec im März 2021 gezwungen, ihre „Kunden“ (also die Polizei und die Gemeinden) darum zu bitten, „von weiteren amtlichen Messungen vorerst Abstand zu nehmen“.

Einige Gerichte, unter anderem die Oberlandesgerichte in Celle und Oldenburg, haben deshalb entschieden, dass Geschwindigkeitsmessungen mit dem Messgerät LEIVTEC XV3 derzeit nicht als „standardisiertes Messverfahren“ anzusehen sind. Die Einstufung als standardisiertes Messverfahren ist für die heutzutage verwendeten Messgeräte quasi ein Muss, denn es erleichtert den Bußgeldstellen die Beweisführung erheblich. Sofern bei der Messung nicht gegen die Bedienungsanleitung verstoßen wurde, muss dann nämlich nur noch ein kleiner Toleranzabzug vorgenommen werden. Fehlt einem Geschwindigkeitsmessgerät hingegen die Anerkennung als standardisiertes Messverfahren, sind Messungen mit diesem Blitzer deutlich leichter angreifbar.

Für Autofahrer in Schleswig-Holstein gilt das leider nicht. Denn das dortige Oberlandesgericht Schleswig lässt sich nicht beirren und hält das Messgerät LEIVTEC XV3 – trotz der Bedenken des Herstellers – für unbedenklich

Wenn Sie mit dem Gerät LEIVTEC XV3 geblitzt wurden, haben Sie also gute Chancen, dass das Bußgeldverfahren eingestellt wird – es sei denn, Sie waren in Schleswig-Holstein unterwegs. Welches Messgerät verwendet wurde, ergibt sich allerdings meist nicht aus dem Anhörungsbogen oder dem Bußgeldbescheid. Um dies herauszufinden, ist in der Regel eine Einsichtnahme in die Bußgeldakte erforderlich, wozu nur Ihr Anwalt berechtigt ist.


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