Fehlerhafte Widerspruchsbelehrung bei der Heidelberger Lebensversicherung AG

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Ausgangslage

Mit Urteil vom 07. Mai 2014 hat der Bundesgerichtshof gemäß den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofes (EUGH) entschieden, dass die Lebensversicherung eines Versicherungsnehmers ohne ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung auch heute noch wirksam widerrufen werden kann. Somit steht für jeden Versicherungsnehmer, der zwischen dem 29.07.1994 und 31.12.2007 eine Lebensversicherung abgeschlossen hat und nicht gesetzeskonform belehrt wurde, diese Möglichkeit offen. Ebenfalls kann jeder Verbraucher, der zwar eine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung erhalten hat, jedoch nicht die Unterlagen nach § 5 a VVG a.F. erhalten hat (Versicherungsschein, Versicherungsbedingungen und maßgeblichen Verbraucherinformationen), seinen Versicherungsvertrag widerrufen.

Fehlerhafte Widerspruchsbelehrung der Heidelberger Lebensversicherung AG

In vielen Fällen hat die Heidelberger Lebensversicherung AG sich nicht vollumfänglich an die Vorgaben des § 5a VVG a.F. gehalten, so dass auf Grund der fehlerhaft erteilten Belehrung das sogennante "ewige Widerspruchsrecht" gilt. Nicht nur für Verträge bis zum 30.07.2001, sondern auch für Verträge ab dem 01.08.2001. In diesen Policen finden sich häufig Angaben, die ein Widerspruchsrecht zulassen. 

Es handelt sich um nachfolgende Widerspruchsbelehrung:

Widerspruchsrecht:

Nach § 5a Versicherugsvertragsgesetz steht Ihnen ein 14 tägiges Widerspruchsrecht zu. Die Versicherung gilt auf Grundlage des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformationen als abgeschlossen, wenn Sie nicht innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt dieser Unterlagen in Textform widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung.

Sofern sich diese Widerspruchsbelehrung in ihrer Police befindet, haben Sie gute Chancen, erfolgreich den Widerspruch zu erklären. Gleiches gilt für Verträge seit dem 09.12.2004. Seit diesem Tag galt eine 30 tägige Frist zum Widerspruch.

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