Fest verbautes Navi bedient – Knöllchen gekriegt!

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Eine Entscheidung, die sicherlich bei vielen Lesern auf Unverständnis stoßen wird, kam kürzlich vom Kammergericht in Berlin (Beschl. v. 29.03.2019 – 3 Ws (B) 49/19).

Was war passiert? Die Betroffene hat in ihrem Fahrzeug ein fest verbautes Navigationsgerät, das über einen Joystick in der Mittelkonsole des Fahrzeugs bedient wird. 

Zum Sachverhalt heißt es in dem Beschluss: „Der Verkehr war dicht und es staute sich. Als sie sich mit ihrem Fahrzeug in Höhe des Lichtmastes xxx befand, betätigte die Betroffene kurz den fest eingebauten Joystick in der Mittelkonsole ihres Fahrzeugs, um im Bordcomputer auf das Navigationssystem umzuschalten und sich die Uhrzeit anzeigen zu lassen, und fuhr, da sie den Blick für wenige Sekunden von der Fahrbahn abwendete, aus Unachtsamkeit auf den vor ihr fahrenden Personenkraftwagen Skoda mit dem amtlichen Kennzeichen xxx auf. An beiden Fahrzeugen entstand Sachschaden.“

Wäre dies passiert, indem die Betroffene ihr Handy kurz bedient hätte, um nach der Uhrzeit zu schauen, wäre völlig klar, dass ein solches Verhalten nicht erlaubt ist und mit einem Bußgeld sanktioniert wird. Aber bei der Bedienung eines fest verbauten Navigationssystems müsste die Sache doch anders aussehen, oder?

So sah es auch das Instanzgericht und sprach die Betroffene frei, „da das im Bordcomputer des Fahrzeugs enthaltene und über den fest eingebauten Joystick zu bedienende Navigationssystem nicht unter die Geräte i.S.v. § 23 Abs. 1a S. 2 StVO fällt“.

Denkste, sagt das Kammergericht Berlin auf Protest der Staatsanwaltschaft: „Unerheblich ist hierbei auch, ob das Navigationsgerät fest im Fahrzeug verbaut ist. Die Vorschrift unterscheidet nicht zwischen mobilen und immobilen elektronischen Geräten.“

Wieder etwas gelernt...

Fazit: Wenn das so weitergeht, darf man bald beim Autofahren nur noch Autofahren!

Allzeit gute Fahrt wünscht Ihnen

Rechtsanwalt Daniel Siegl, Anwalt im Ruhrpott


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