Filesharing: Darlegungslast bei Ehegatten

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Wenn von einem Familienmitglied eine illegale Tauschbörse verwendet wird, stellt sich die Frage, ob der Anschlussinhaber dafür haften muss. Wir wollen die sogenannte sekundäre Darlegungslast anhand der aktuellen Entscheidung des LG Berlin (Az.: 15 S 23/18) erklären, die doch recht streng ausfällt.

Was ist die sekundäre Darlegungslast?

„Die sekundäre Darlegungslast sorgt dafür, dass der Anschlussinhaber bestimmte Mitteilungs- und Nachforschungspflichten hat. Das wird damit begründet, dass nur er klären kann, wer die Rechtsverletzung tatsächlich begangen hat, da sich meist mehrere Personen einen Internetanschluss teilen.

Er kann also nicht einfach nur das Filesharing bestreiten, sondern muss Personen nennen, die als Täter in Betracht kommen, weil sie Zugang zum Internetanschluss haben.“, erklärt Rechtsanwalt Guido Kluck, L.L.M.

Muss der Anschlussinhaber seine Familienmitglieder angeben?

Die Entscheidung des LG Berlin

Die Anschlussinhaberin meint, dass das Gericht in erster Instanz ihren Vortrag nicht ausreichend gewürdigt hat und sie den Anforderungen der Nennung eines Alternativtäters erfüllt, indem sie sie erklärte, dass ihr Ehemann zu der hiesigen Uhrzeit Zugriff auf den Internetanschluss hatte.

Das LG Berlin entschied, dass die Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast nicht erfüllt wurden. Der Anschlussinhaber müsse andere Personen nennen, die Zugang zum Internetanschluss haben und Nachforschungen anstellen. Eine pauschale Behauptung der Nutzungsmöglichkeit reiche nicht aus, es müssen genaue Personen, deren technische Fähigkeiten und Tatgelegenheit genannt werden. Nicht zuzumuten sei hingegen, die Internetnutzung zu dokumentieren oder den Computer auf Filesharing-Software zu untersuchen.

Dies habe die Anschlussinhaberin im konkreten Fall nicht getan, da sie keine ausreichenden Nachforschungen betrieben habe bzw. entsprechende Erkenntnisse mitgeteilt. Ihr pauschales Bestreiten reicht nicht aus, sie hätte vielmehr bezüglich ihres Ehemanns Einzelheiten zur Tatmöglichkeit und der Art der Nutzung angeben müssen.

Wie entschieden andere Gerichte zur Darlegungslast bei Ehegatten?

Die Entscheidung des LG Berlin beruht auf einer Entscheidung des BGH, der entschied, dasses dem Anschlussinhaber nicht zuzumuten ist, die Internetnutzung der Familienmitglieder überwachen oder zu dokumentieren. Er muss nur vortragen, dass Familienmitglieder Zugriff haben und Einzelheiten zu deren konkreten Nutzungsverhalten zur Tatzeit vortragen.

Andere Gerichte entschieden ähnlich. Das AG Düsseldorf zum Beispiel verlangte, dass mögliche Täter namentlich genannt werden, jedoch im familiären Umfeld keine weiteren Angaben, da die Familie und das Zeugnisverweigerungsrecht zu schützen sind.

Das AG Bielefeld betonte, dass der Anschlussinhaber alle Personen angeben muss, die Zugriff auf das Internet von ihm gewährt bekamen. Zum Schutz der Familie muss er den konkreten Täter aber weder ermitteln noch angeben.

Auch das LG München meint, dass das pauschale Angeben einer Zugriffsmöglichkeit des Lebensgefährten nicht ausreicht. Es müssen konkrete, tatbezogenen Angaben zum Nutzungsverhalten gemacht werden.

Fazit

Das Landgericht Berlin war schon immer recht streng bei der sekundären Darlegungslast. Insgesamt betrachtet, sind die Gerichtsentscheidungen dennoch recht ähnlich. Sie konstatieren, dass ein pauschales Angeben möglicher Personen nicht ausreicht, sondern der Anschlussinhaber konkret angeben muss, welche Personen für die Begehung der Rechtsverletzung in Betracht kommen. Es muss allerdings kein konkreter Täter herausgestellt werden.

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