Filesharing: Kostenübernahme wg. treuwidrigen Verstoßes gegen vorprozessuale Rücksichtnahmepflicht

  • 3 Minuten Lesezeit

Amtsgericht Köln vom 25.07.2019, Az. 148 C 408/18 

Gegenstand des Verfahrens: illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen 

Im genannten Verfahren hat das Amtsgericht Köln bestätigt, dass ein Anschlussinhaber die Kosten eines Gerichtsverfahrens zu tragen hat, wenn er vorgerichtlich wider besseren Wissens vorträgt. Insoweit liege eine treuwidrige Pflichtverletzung vor.

Die seit Anbeginn anwaltlich vertretene Anschlussinhaberin verpflichtete sich unmittelbar nach Erhalt der Abmahnung eines illegalen Tauschbörsenangebotes geschützter Filmaufnahmen gegenüber der Klägerin zur Unterlassung. In der Sache hatte sie jedoch ihre Verantwortlichkeit pauschal bestritten und insbesondere die korrekte Ermittlung der Rechtsverletzung über ihren Internetanschluss in Frage gestellt.

Im Rahmen der gerichtlichen Auseinandersetzung vor dem Amtsgericht Köln trug die Beklagte sodann – diametral zu den außergerichtlichen Angaben – vor, dass zur Zeit der Rechtsverletzung ein in Moldawien wohnhafter Studienfreund des Ehemannes zu Besuch gewesen sei. Dieser habe unmittelbar nach Erhalt der Abmahnung auf telefonische Nachfrage die Nutzung eines Tauschbörsenprogramms und seine Verantwortlichkeit für die streitgegenständliche Rechtsverletzung eingeräumt.

Da die Beklagte eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits kategorisch ausschloss und zudem keine Möglichkeit bestand, den vermeintlichen Täter aus Moldawien als Zeugen zu vernehmen, hat die Klägerin ihr ursprüngliches Klageziel auf Zahlung der Rechtsanwaltskosten und eines angemessenen Lizenzschadens abgeändert und begehrte fortan im Wege der Klageänderung die Feststellung, dass die Beklagte die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat (sog. materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch).

Das Amtsgericht folgte dem Antrag der Klägerin und verurteilte die Beklagtenseite antragsgemäß

In den Entscheidungsgründen setzte sich das Amtsgericht umfassend mit der zugrundeliegenden Sachverhaltskonstellation und der bestehenden Rechtslage auseinander. In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass die vorstehende Entscheidung des Amtsgerichts Köln in der Rechtsprechung Neuland betritt und insoweit einem zuletzt veröffentlichen Appell der Literatur (vgl. Dr. Simon Röß, NJW 2019, 1983 f. „Das vorprozessuale Schweigen bei Urheberrechtsverletzungen – Auskunftspflicht und Haftung des Anschlussinhabers“) folgt.

Das Amtsgericht stellt in seiner Entscheidung zunächst heraus, dass (jedenfalls derzeit) zwar keine ausdrücklich kodifizierte außergerichtliche Auskunftspflicht des Anschlussinhabers besteht. Gleichwohl stelle die Abmahnung das einzige Mittel des geschädigten Rechteinhabers dar, an diejenigen notwendigen Informationen zu gelangen, um seine Rechte effektiv geltend machen zu können:

„Außerhalb des Anwendungsbereichs von § 101 UrhG einerseits und gewohnheitsrechtlichem Auskunftsanspruch andererseits stellt die Abmahnung daher das einzige Mittel des geschädigten Rechtsinhabers dar, um an diejenigen Informationen zu gelangen, derer er bedarf, um seine Rechte effektiv geltend machen zu können (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 22. 03. 2018 – I ZR 265/16 –  Rn. 19 ff. nach juris – Riptide). […]

Indem der Abgemahnte auf die Abmahnung durch Abgabe einer über eine bloße Unterlassungserklärung hinausgehende Antwort reagiert, erkennt er das Auskunftsbedürfnis und -interesse des Rechtsinhabers an und signalisiert zugleich den Willen, an der Sachverhaltsaufklärung mitzuwirken [Hervorhebung durch den Verf.].“

Aus der daraus entstandenen Sonderrechtsbeziehung – hier einem Gefälligkeitsverhältnis i.w.S. – zwischen Rechteinhaber und Anschlussinhaber leiteten sich Rücksichtnahmepflichten ab, welche von der beklagten Anschlussinhabern treuwidrig verletzt worden seien.

„Vorprozessual hat die beklagte Partei treuwidrig gegen die ihr obliegende Rücksichtnahmepflicht des § 241 Abs. 2 BGB verstoßen. Obschon wie ausgeführt (derzeit) keine explizit kodifizierte-Auskunftspflicht des zu Unrecht abgemahnten, nicht gewerblichen handelnden Anschlussinhabers besteht, ist dieser nach Treu und Glauben gleichwohl verpflichtet, den Rechtsinhaber nicht durch unwahre unvollständige oder doch zumindest irreführende Angaben zu der Führung eines originär aussichtslosen Prozesses zu verleiten. […]

Indem sie stattdessen und auf Grundlage der ihr bekannten Angaben des Zeugen […] entgegen besseren Wissens (neben der Höhe des Lizenzschadens) explizit in Frage stellte, dass ihr Anschluss überhaupt zutreffend ermittelt worden sein könnte, ohne für ihre Zweifel konkrete Anhaltspunkte zu nennen, durfte die klagende Partei seinerzeit davon ausgehen, dass die Beklagte Täterin der ihr ursprünglich vorgeworfenen Rechtsverletzung war und eine Klage gegen diese Aussicht auf Erfolg versprach.[Hervorhebung durch den Verf.].“

Die Beklagte sei daher zur Erstattung des entstandenen Schadens verpflichtet, welcher vorliegend in Form der Belastung mit den Kosten des hiesigen Rechtsstreits in vierstelliger Höhe bestehe.

Eine Vielzahl weiterer aktueller Gerichtsentscheidungen finden Sie unter: news.waldorf-frommer.de


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Marc Hügel

Beiträge zum Thema