Flughafen Check In Gebühren unwirksam für Ryanair Flüge

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Viele Fluglinien fordern mittlerweile für jegliche Leistung, die über den eigentlichen Flug hinausgeht, eine Zusatzgebühr. Gepäckgebühren, Gebühren für den Flughafen Check-In oder Gebühren für einen bestimmten Sitzplatz sind mittlerweile der Regelfall. Auch Ryanair fordert in seinen Allgemeinen Beförderungsbedingungen eine Gebühr von EUR 55,00 für den Flughafen Check-In pro Person und Strecke. Diese zusätzlichen Gebühren sind jedoch nicht immer rechtmäßig.

Unsere Kanzlei hat vor dem Amtsgericht Düsseldorf (Az.: 47 C 129/21) einen Erfolg errungen. Das Gericht ist unserer Argumentation gefolgt und hat die Klausel in den Allgemeinen Beförderungsbedingungen von Ryanair, auf denen die Gebühren für den Flughafen Check-In beruhen, für unwirksam erklärt. Die aufgrund der unwirksamen Klausel gezahlten Check-In Gebühren sind von Ryanair zu erstatten.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Kläger buchte für sich und seine Familie (Zwei Erwachsene und zwei Kinder) einen Flug von Düsseldorf nach Kos. Zusätzlich wurden als Zusatzleistungen zwei Aufgabegepäckstücke, die Leistung Family Plus sowie eine beschleunigte Abfertigung gebucht. Die Gebühren für den Flughafen Check-In wurden während des Buchungsprozess nicht ausgewiesen. Aufgrund bestimmter Einreiseformalitäten Griechenlands im Zusammenhang mit der Covid-19 Pandemie checkte der Kläger nicht unmittelbar online ein. Er wollte am Tag der Abreise Online einchecken. Der Online Check-In wurde ihm jedoch verwehrt. Der Online Check-In schließt zwei Stunden vor dem geplanten Abflug. Der Kläger musste daher den Check-In am Flughafen durchführen. Dafür wurden ihm insgesamt EUR 220,00 (EUR 55,00 pro Person) berechnet. Aufgrund der zusätzlich gebuchten Aufgabegepäckstücke musste der Kläger ohnehin den Flughafenschalter aufsuchen.

Das Gericht hat entschieden, dass die Vereinbarung von Gebühren für den Flughafen Check-In in den Allgemeinen Beförderungsbedingungen gemäß § 305c BGB überraschend war. Durch die Klausel wurde eine Gebühr für den Check-In am Flughafen erhoben, obwohl diese Gebühr entgegen europäischen Rechts nicht im Endpreis ausgewiesen noch am Anfang des Buchungsvorgangs mitgeteilt wurde. Der Kläger habe deshalb nicht mit der Gebühr rechnen müssen. Überraschende Klauseln werden erst gar nicht Bestandteil des Vertrags. Darüber hinaus sei die Regelung auch gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam, da sie den Kläger unangemessen benachteilige. Es ist für den Durchschnittskunden nicht hinreichend verständlich, wann er online einchecken kann. Mit der Möglichkeit des Online Check-Ins steht und fällt jedoch die Möglichkeit des kostenlosen Check-Ins. Im Übrigen sei eine Gebühr für den Flughafen Check-In auch dann unangemessen benachteiligend, wenn –wie hier- der Fluggast andere Leistungen gebucht hat aufgrund derer er ohnehin den Flughafenschalter zur Abfertigung aufsuchen muss. Aufgrund grundsätzlicher Bedeutung wurde die Berufung durch das Amtsgericht Düsseldorf zugelassen. Es bleibt abzuwarten, ob Ryanair seine Praxis anpasst oder das Verfahren in der nächsthöheren Instanz fortgeführt wird.


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