Fortbildung und Rückzahlungspflicht

  • 2 Minuten Lesezeit

Muss man Fortbildungskosten an den Arbeitgeber zurückzahlen?

Grundsätzlich sind nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts Verträge über die Rückzahlung von Fortbildungskosten im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die Arbeitnehmerseite zulässig.

Kann danach für jede Fortbildung eine Rückzahlungspflicht bestehen?

Nein. Die Arbeitnehmerseite wird hier vor einer übermäßigen Beeinträchtigung der arbeitsplatzbezogenen Berufswahlfreiheit geschützt. Dies schränkt die Möglichleiten solcher Vereinbarungen ein, insbesondere muss die Fortbildung grundsätzlich auch zu einem beruflichen Vorteil auf dem Arbeitsmarkt führen.

Darf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses verhindert werden?

Die Möglichkeit der Beendigung durch die Arbeitnehmerseite kann im Rahmen der zu gewährenden freien Berufswahl nicht verhindert werden, allenfalls eingeschränkt sein. Diese Einschränkung kann dadurch erfolgen, dass in Abhängigkeit von der Höhe der übernommenen Fortbildungskosten und der Dauer der Fortbildungskosten die Arbeitnehmerseite bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Rückzahlung dieser Kosten verpflichtet werden kann.

Erfolgt die Rückzahlung in voller Höhe?

Auch hier muss bereits im Vorfeld eine Reduzierung der Rückzahlungspflicht vereinbart sein, wenn beispielsweise eine Bindungsdauer von 2 Jahren zulässig wäre, so müsste vertraglich eine Reduzierung der Rückzahlungsverpflichtung von 1/24 je Monat vereinbart sein. Damit reduziert sich der Rückzahlungsbetrag mit Zunahme der Zeit des bestehenden Arbeitsverhältnisses.

Welche Höhe zahlt man zurück?

Hier müssen die entstehenden Kosten vorab dem Grunde und der Höhe nach im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren angegeben sein. Nur so kann die Arbeitnehmerseite das Risiko bei Eigenkündigung betreffend der Rückzahlung beurteilen.

Welche Beendigung führt zur Rückzahlung an erhaltenen Fortbildungskosten?

Voraussetzung ist, dass vorab vereinbart sein muss, dass die Rückzahlungspflicht nur gilt, wenn die Beendigung aus einem Grund erfolgt, den die Arbeitnehmerseite zu vertreten hat. Danach muss die Rückzahlungspflicht entfallen, wenn eine arbeitgeberseitige Kündigung aus betriebsbedingten Gründen ausgesprochen wird oder die Vereinbarung auch diesen Grund abstrakt oder konkret erfassen würde. Dies gilt auch für den Fall der Eigenkündigung von Arbeitnehmerseite, wenn die Vereinbarung nicht berücksichtigt, dass eine Rückzahlungspflicht entfallen muss, wenn das Verhalten von Arbeitgeberseite hierfür ursächlich war.

Was ist, wenn die Arbeitnehmerseite eine Prüfung nicht besteht?

Voraussetzung ist hier ebenfalls, dass in der zuvor getroffenen Vereinbarung klargestellt ist, dass die Gründe vorab vereinbart sein müssen, dass die Rückzahlungspflicht nur gilt, wenn hier unter den Gründen, die zur Nichtteilnahme an der Prüfung führen unterschieden wird. Dabei muss abstrakt sichergestellt sein, dass ein solcher Grund allein der Sphäre auf Arbeitnehmerseite zuzuordnen ist. Sollte die Vereinbarung danach auch einen Fall erfassen können, in dem beispielsweise die Eigenkündigung von Arbeitnehmerseite durch das Verhalten von Arbeitgeberseite veranlasst war, führt dies regelmäßig zur Unwirksamkeit der Rückzahlungsverpflichtung.

So entschied auch das Bundesarbeitsgericht in einem Fall, in dem es um die mögliche Rückzahlung von Fortbildungskosten ging. Dem lag zugrunde, dass die Arbeitnehmerseite nach wiederholtem Nichtablegen der am Ende der Fortbildung erfolgenden Prüfung die Kosten zurückzahlen sollte. Das Bundesarbeitsgericht verneinte den Rückzahlungsanspruch, vgl. BAG 9 AZR 187/22.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Sven Rasehorn

Beiträge zum Thema