Halbe Miete während Corona - OLG Dresden sagt ja

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Die noch immer bestehenden Beschränkungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie (Corona) bringen die Mieter von Gewerbeflächen zunehmend in wirtschaftliche Bedrängnis. Die Einnahmen fehlen aufgrund der behördlichen Schließungen, der Vermieter erwartet dennoch die pünktliche und vollständige Zahlung der Miete.

Zu Recht? Immerhin gilt das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme in Zeiten wie diesen in gesteigerter Form.

Das Oberlandesgericht Dresden hat in seinem Urteil vom 24.02.2021 Az.: 5 U 1782/20 jetzt zu Gunsten der Mieter entschieden und geurteilt, dass es im Wege der Vertragsanpassung nach § 313 Abs. 1 BGB geboten sei, eine hälftige Reduzierung der Kaltmiete (ohne Betriebskostenvorauszahlungen) anzunehmen. Die Reduzierung solle jedoch nur für solche Zeiträume gelten, in denen eine Schließungsanordnung bestand. 

Nach Auffassung des OLG Dresden sei es im vorliegenden Fall auch nicht darauf angekommen, dass die gesetzliche Vermutung in Art. 240 § 7 EGBGB erst ab dem 31.12.2020 in Kraft getreten sei. Hierzu verweisen wir auf den bereits verfassten Rechtstipp. 

Dieses Berufungsurteil zeigt, dass es sich für Mieter von Gewerberäumen durchaus lohnen kann, mit dem Vermieter in Vertragsverhandlungen einzutreten und so eine einvernehmliche Lösung zu erarbeiten. 

Die nicht selten anzutreffende Stundung der Miete hingegen hilft dem Mieter nur für einen begrenzten Zeitraum. Denn hierbei steigt die Verschuldung immer weiter. Der Mieter ist und bleibt ohne entsprechende Vertragsanpassung nämlich zur vollständigen Mietzahlung verpflichtet und hat diese in Zeiten nach Corona abzutragen.

Gerne stehen wir Ihnen bei den Vertragsverhandlungen mit Ihrem Vermieter zur Seite.

Marc Barnewitz

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht


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