Fragen und Antworten zur Zeugnisverschlüsselung

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Jeder weiß, dass es eine „verschlüsselte“ Zeugnissprache gibt. Diese zu deuten, ist oft schwierig. Das Bundesarbeitsgericht hatte sich in einem interessanten Urteil (9AZR 386/10) mit einer Zeugnisformulierung zu beschäftigen. Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Jörg Wohlfeil erläutert das Urteil.

Frage: Was war denn der Anlass für dieses Gerichtsverfahren?

Rechtsanwalt Wohlfeil: Ein Arbeitnehmer klagte auf Berichtigung seines Zeugnisses. Er war drei Jahre bei der Arbeitgeberin beschäftigt. Am Ende des Arbeitsverhältnisses erteilte die Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer ein Zeugnis, welches unter anderem die folgende Formulierung enthielt:

„Wir haben Herrn … als sehr interessierten und hochmotivierten Mitarbeiter kennengelernt, der stets eine sehr hohe Arbeitsbereitschaft zeigte. Herr … war jederzeit bereit, sich über die normale Arbeitszeit hinaus für die Belange des Unternehmens einzusetzen. Er erledigte seine Aufgaben stets zu unserer vollen Zufriedenheit.“

Frage: Was störte denn den Arbeitnehmer an dieser Formulierung?

Wohlfeil: Der Arbeitnehmer wehrte sich insbesondere gegen die Formulierung „kennengelernt“. Er war der Ansicht, dass dies in der Berufswelt überwiegend negativ verstanden werde und verschlüsselt zum Ausdruck bringe, dass gerade das Gegenteil der jeweiligen Aussage zutreffe.

Frage: Wie sahen dies die Richter?

Wohlfeil: Die Richter wiesen die Klage des Arbeitnehmers ab. Zwar hat jeder Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Dies darf aber keine Formulierungen erhalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder dem Wortlaut ersichtlichen Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen. Dies wird als Grundsatz der Zeugnisklarheit bezeichnet. Die Arbeitgeberin hat nach Ansicht der Richter gegen diesen Grundsatz nicht verstoßen. Die Formulierung, die Arbeitgeberin habe den Arbeitnehmer „als sehr interessierten und hochmotivierten Mitarbeiter kennengelernt“, erweckt aus Sicht des objektiven Empfängerhorizont nicht den Eindruck, die Arbeitgeberin attestiere dem Arbeitnehmer in Wahrheit Desinteresse und fehlende Motivation.

Frage: Können Sie denn Beispiele nennen, in denen aus Ihrer Sicht etwas verschlüsselt wird?

Wohlfeil: Oft reicht es aus, einfach etwas wegzulassen, um eine entsprechende Aussage zu treffen. Wenn beispielsweise ein Zeugnis den Satz „sein Verhalten gegenüber Kollegen und Kunden war einwandfrei“ enthält, so ist hier bereits Vorsicht geboten. In der Aufzählung fehlen die „Vorgesetzten“. Dies suggeriert dem Leser des Zeugnisses, dass es gerade in diesem Bereich Probleme gab. Aber selbst wenn die Vorgesetzten aufgeführt werden, kann dies unter bestimmten Voraussetzungen eine Verschlüsselung enthalten. Wenn vorgenannter Satz wie folgt lautet „sein Verhalten gegenüber Kollegen und Vorgesetzten war einwandfrei“ ist durch die Reihenfolge, nämlich dass die Vorgesetzten erst nach den Kollegen genannt werden, ebenfalls eine Verschlüsselung enthalten.

Frage: Kann man sich denn gegen ein solches Zeugnis wehren?

Wohlfeil: Ja, der Arbeitnehmer kann Zeugnisberichtigung verlangen. Kommt der Arbeitgeber dem nicht nach, kann der Arbeitnehmer die Zeugnisberichtigung vor dem zuständigen Arbeitsgericht einklagen. Damit sollte er aber nicht allzu lange nach Erteilung des Zeugnisses warten.

Frage: Wie verhält sich das bei Zwischenzeugnissen?

Wohlfeil: Bei Zwischenzeugnissen gilt prinzipiell das gleiche. Man sollte darauf achten entsprechende Änderungen schon bei einem unrichtigen Zwischenzeugnis durchzusetzen. Oft orientiert sich der Arbeitgeber bei der Erstellung des Endzeugnisses an der Formulierung aus dem Zwischenzeugnis. Wenn diese schon nicht so günstig war ist es schwieriger eine Änderung im Endzeugnis durchzusetzen.


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