Mitarbeiter freigestellt: besteht Betriebsratsmandat fort?

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Wer Mitglied eines Betriebsrats ist, genießt besonderen Kündigungsschutz. Das hindert aber weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis eines Betriebsrates mit einem Aufhebungsvertrag einvernehmlich zu beenden.

Grundsätzlich gilt dann: Verlässt ein Betriebsratsmitglied das Unternehmen, endet sein Betriebsratsmandat mit dem Arbeitsverhältnis. Was gilt aber, wenn der Arbeitnehmer vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses unwiderruflich freigestellt wird? Besteht das Mandat dennoch bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses? Über einen entsprechenden Fall urteilte das Landesarbeitsgericht (LAG) Hessen (LAG Hessen, Beschluss v. 21.12.2020, Az.: 16 TaBVGa 189/20).

Ende der Mitgliedschaft im Betriebsrat

Grundsätzlich gibt es verschiedene Möglichkeiten, warum bzw. wie die Mitgliedschaft im Betriebsrat eines Unternehmens enden kann. So beendet das Ende des Arbeitsverhältnisses das Betriebsratsmandat. Aber auch der Verlust der sog. Wählbarkeit kann ein Betriebsratsmandat beenden. Das ist vor allem der Fall, wenn ein Betriebsratsmitglied zwar im Unternehmen verbleibt, aber Arbeitsplatz und Betrieb (Standort z.B.) wechselt. Das Ausscheiden aus der Belegschaft eines Betriebs beendet in diesem Fall das Mandat im Betriebsrat dieses Betriebs.

Fall vor dem Landesarbeitsgericht

Im Fall vor dem LAG Hessen klagte ein Arbeitnehmer. Er hatte mit seinem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag über seinen Arbeitsvertrag geschlossen. Laut dem Aufhebungsvertrag ist das Ende der Zusammenarbeit auf den 31.12.2021 datiert. Gleichzeitig hatte man vereinbart, dass der Arbeitnehmer bis zum 31.12.2021 von seiner Arbeitsverpflichtung freigestellt ist, aber weiterhin die bisherigen Entgelte bekommen sollte. Als Mitglied des Betriebsrates war er jedoch auch nach der Freistellung weiter aktiv und nahm u.a. an den Sitzungen des Betriebsrates teil.

Das gefiel dem Arbeitgeber nicht. Er war der Auffassung, dass die unwiderruflich ausgestaltete Freistellung auch dazu führt, dass das Betriebsratsmandat beendet ist. Deshalb wurden die Zugangskarte des Mitarbeiters zu den Gebäuden des Arbeitgebers – die er entgegen einer Vereinbarung im Aufhebungsvertrag noch besaß – und auch der Zugang zu den IT-Systemen gesperrt.

Damit wiederum war der Arbeitnehmer nicht einverstanden. Er verlangte deshalb vom Arbeitsgericht Frankfurt am Main festzustellen, dass er bis zum 31.12.2021 weiterhin sein Betriebsratsmandat innehabe. Da das ArbG Frankfurt am Main das nicht so sah, legte der Mitarbeiter gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts Beschwerde beim Landesarbeitsgericht Hessen ein.

Urteil über Betriebsratsmandat

Anders als das Arbeitsgericht beurteilte das LAG den Fall und stellte fest: Auch wenn der Arbeitnehmer freigestellt sei, sei er bis Ende des Jahres 2021 Betriebsratsmitglied. Weder der Aufhebungsvertrag noch die Freistellung von seiner Arbeitsverpflichtung würden daran etwas ändern. Der Arbeitgeber müsse ihm deshalb bis Ende Dezember ermöglichen, seinen Aufgaben als Betriebsrats nachzukommen.

Wäre etwas anderes gewünscht gewesen – vor allem auf Seiten des Arbeitgebers! – hätte man das im Aufhebungsvertrag ausdrücklich vereinbaren müssen. Das sei aber nicht geschehen, da man sich nur der „individualarbeitsrechtlichen“ Situation gewidmet habe. Hätte man es gewollt, wäre es einfach gewesen, eine entsprechende Regelung über das Betriebsratsmandat ebenfalls im Aufhebungsvertrag aufzunehmen, z.B. dass der Arbeitnehmer zu einem Zeitpunkt X vor dem 31.12.2021 sein Betriebsratsmandat niederlegt. Ohne eine entsprechende Regelung im sonst recht detaillierten Aufhebungsvertrag müsse man davon ausgehen, dass der Aufhebungsvertrag keine Folgen für das Betriebsratsmandat beinhalten sollte.

Regelungen im Aufhebungsvertrag vielseitig möglich 

Ein Aufhebungsvertrag sollte von beiden Seiten wohlüberlegt sein. Denn wie an diesem Fall zu erkennen: Nicht nur individualarbeitsrechtlich kann der Aufhebungsvertrage Regelungen enthalten… Auch im Hinblick auf Betriebsratsämter kann der Vertrag Dinge verbindlich regeln.

Es gilt also vor Unterzeichnung eines solchen Vertrages sehr genau darauf zu achten, was vereinbart wurde, was hingegen nicht.

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