Freispruch nach Fahren mit tschechischer Fahrerlaubnis

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Das Amtsgericht Künzelsau hat am 14.7.2010 einen Angeklagten, dem vorgeworfen wurde in 40 Fällen ohne Fahrerlaubnis gefahren zu sein, freigesprochen. Der Angeklagte hatte nach einer BtmG-Problematik gegenüber der Führerscheinstelle auf die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis verzichtet, ein Tatbestand also, der nach § 28 Abs.4. Satz 1 Nr.2 Fahrerlaubnisverordnung (FEV) keine Anerkennungspflicht einer ausländischen Fahrerlaubnis auslöst. Unter Berücksichtigung dieser Vorschrift hätte das Amtsgericht den Angeklagten daher verurteilen müssen. Der Richter bekundete deutlich, dass er das Verhalten des Angeklagten durchaus für rechtswidrig hält. Nachdem jedoch das Landgericht Heilbronn in einem Parallelverfahren in der Berufungsinstanz mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft das Verfahren eingestellt hatte, ist nach Ansicht des Vorsitzenden keine ausreichende Rechtssicherheit für eine Verurteilung vorhanden. Die Europarechtswidrigkeit von § 28 Abs.4.Nr.2. FeV sah der Vorsitzende Richter nicht.

Hätte der Angeklagte jedoch nicht auf die Wiedererteilung seiner Fahrerlaubnis verzichtet hätte das Gericht schon aufgrund der FeV kein rechtswidriges Verhalten des Angeklagten annehmen können.

Soweit die neueste Fassung der Fahrerlaubnisverordnung übrigens einen allgemeinen Anerkennungsausschluss der ausländischen Fahrerlaubnis für den Fall vorsieht, dass diese vorher von einer deutschen Behörde entzogen worden war, hält das OVG Koblenz diese Vorschrift mit guter Begründung für europarechtswidrig (OVG Koblenz Beschluss vom 9.12.2009 Az. 10 B 11127/09).

Dies bedeutet, dass auch nach dem 19.1.2009 gute Gründe dafür sprechen, warum eine in Tschechien oder Polen erworbene Fahrerlaubnis auch in Deutschland anerkannt werden muss.

Peter Koblenz


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