Selbständige kommen jetzt auch in den Genuss des Pfändungsschutzes – Das neue P-Konto

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Nach bisheriger Rechtslage waren lediglich Arbeitseinkommen in pfändungsfreier Höhe und Sozialleistungen vor Pfändungen der Gläubiger geschützt. Hierbei musste der Schuldner bei einer Kontenpfändung jedoch häufig selbst in Aktion treten um diesen Schutz zu erhalten.

Das neue P-Konto, dessen Einrichtung ab dem 1.7.2010 bei allen Banken von jedermann beantragt werden kann, bietet von vornherein einen Pfändungsschutz.

Über einen Sockelbetrag von derzeit 985,15 Euro darf frei verfügt werden. Hierzu bedarf es keiner gerichtlichen Entscheidung. Der Schuldner hat jedoch - wie bisher - die Möglichkeit weiteren Pfändungsschutz (z. B. bei Unterhaltsverpflichtungen) zu beantragen und diesen Sachverhalt durch geeignete Belege der Bank gegenüber nachzuweisen. Bei einer Unterhaltsverpflichtung gegenüber einem Kind erhöht sich beispielsweise der pfändungsfreie Betrag um derzeit 370,76 Euro, wobei der Kindergeldbezug in Hohe von 184 Euro auch pfändungsfrei ist und sich somit ein gesamter pfändungsfreier Betrag von 1539,91 Euro ergibt.

Die erhöhten Freibeträge sind dann automatisch, ohne die Notwendigkeit einer gerichtlichen Entscheidung vor der Pfändung geschützt.

Zu beachten ist, dass jede natürliche Person nur ein P-Konto führen darf. Kleingewerbetreibende als Einzelfirmen können daher durchaus ein P-Konto als Geschäftskonto führen.

Es bleibt zu hoffen, dass durch dieses Gesetz Unternehmenskrisen im Kleingewerbe leichter überwunden werden.

Beachtlich ist, dass der Freibetrag von 985,15 Euro für den ganzen Monat gilt, egal, wann Teilbeträge auf dem Konto eingehen. Nicht verbrauchte Teilbeträge werden auf den nächsten Monat übertragen!

Eine tolle Sache für häufig unverschuldet in Not geratene Schuldner! Für die Gläubiger allerdings wird die Kontenpfändung als effektive Vollstreckungsmaßnahme in der Zukunft eher in den Hintergrund treten. In jedem Falle aber werden durch das Gesetz die Gerichte entlastet, weil in der Regel keine gerichtlichen Pfändungsschutzanträge mehr erforderlich sind.

Peter Koblenz


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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