Fremdgehvorwürfe - Autounfall als Mordversuch

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Mord (§ 211 StGB)


Der Mord und seine Mordmerkmale sind im § 211 StGB geregelt. Demnach wird derjenige, der einen Mord begeht, mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft. Die Mordmerkmale sind abschließend im Abs. 2 geregelt. Zu den Mordmerkmalen gehören:


Mordlust, Befriedigung des Geschlechtstriebs, Habgier, niedrige Beweggründe, Heimtücke, Grausamkeit, gemeingefährliche Mittel, Ermöglichungs- und Verdeckungsabsicht.


Versuchter Mord der Ehefrau


Der Mord war auch Thema des Beschlusses vom Bundesgerichtshof (4 StR 234/22) vom 30. März 2023. Der Angeklagte im hiesigen Fall fasste den Entschluss, seine Ehefrau zu töten, da er annahm, dass sie ihm fremdging. Zudem hatte er Angst, dass sie ihn mit den Kindern verlassen könnte und war außerdem darüber verärgert, dass sie seinen Wunsch nach Geschlechtsverkehr zurückgewiesen hatte. Zuletzt missfiel ihm der westliche Lebens- und Kleidungsstil seiner Frau.


Um seinen Plan in die Tat umzusetzen, erzählte der Angeklagte seiner Frau, dass sie ein Auto kaufen würden und umarmte und küsste sie vor der Fahrt, um sie in Sicherheit zu wiegen. Daneben rief er einen Freund an, der die Kinder im Fall einer späten Rückkehr von der Schule abholen sollte. Während der Fahrt konfrontierte er sie mit den Vorwürfen, die sie jedoch zurückwies. Außerdem drohte er ihr, sie umzubringen. Schließlich fuhr er in ein vorausfahrendes Fahrzeug. Als er merkte, dass seine Ehefrau noch lebt, schlug er ihr aus Verärgerung anschließend zwei Mal mit der Faust in den Brustkorb. Die Geschädigte musste aufgrund ihrer Verletzungen zwei Tage stationär im Krankenhaus behandelt werden, wogegen er nur leichte Verletzungen durch den Unfall erlitt.


Des Weiteren entwickelte sie eine posttraumatische Belastungsstörung und eine schwere depressive Episode. Das Landgericht Ansbach verurteilte ihn dafür wegen versuchten Mordes mit dem Mordmerkmal der Heimtücke in Tateinheit mit vorsätzlichem gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr und gefährlicher Körperverletzung. Die Revision des Angeklagten hatte keinen Erfolg.


Entscheidung des Bundesgerichtshofes


Der Bundesgerichtshof bestätigte, dass die Tötungsabsicht und auch die Heimtücke ausreichend begründet sind. Die objektive große Gefährlichkeit der Tathandlungen, die Äußerungen des Angeklagten und sein aggressives Verhalten nach der Tat reichen demnach aus, um eine Tötungsabsicht zu begründen. Außerdem lässt unter anderem der Anruf an den Freund darauf vermuten, dass er sie bereits in Tötungsabsicht in das Auto gelockt hat.


Außerdem stellt der Bundesgerichtshof fest, dass das Landgericht nicht näher auf die Eigengefährdung des Angeklagten eingehen musste, da es keine Beweisregel gibt, nach der eine Eigengefährdung im Zuge einer Fremdgefährdung einer Tötungsabsicht im Wege steht. Bezüglich des Mordmerkmals der Heimtücke führt er außerdem aus, dass der Angeklagte der Geschädigten eine tatplanmäßige Falle stellte, womit er sie planmäßig in eine Lage brachte, in der sie eingeschränkte Möglichkeiten hatte, den Verkehrsunfall abzuwehren, was er bei Herbeiführung des Unfalls ausnutzte.


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Dieser Beitrag wurde von Rechtsanwalt Dietrich erstellt. Rechtsanwalt Dietrich tritt bereits seit vielen Jahren deutschlandweit als Strafverteidiger auf. Wenn Ihnen vorgeworfen wird, sich strafbar gemacht zu haben, können Sie unter den angegebenen Kontaktdaten einen Besprechungstermin mit Rechtsanwalt Dietrich vereinbaren. Alternativ können Sie Rechtsanwalt Dietrich auch eine E-Mail schreiben.


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